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164.430

Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen

(LNV)

Vom 17. Dezember 2024 (Stand 26. Juni 2025)

Präambel

Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 17a Lohngesetz (LG) vom 18. Januar 1995[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P241747,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kan-tons Basel-Stadt.

Art. 2 Zuständigkeit

Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

Art. 3 Jobticket

Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nord-westschweiz (TNW) als Jobticket erwerben:

  1. unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;
  2. ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

Art. 4 Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung

Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt in Kraft, sobald die gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates vom 4. Juni 2024 beantragte Teilrevision des Lohngesetzes betreffend gesetzliche Grundlage für Lohnnebenleistungen in Rechtskraft tritt[2] und die Ausgabenbewilligung des Grossen Rates für die neuen Lohnnebenleistungen vorliegt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin treten die Änderungen der Spesenverordnung in Kraft.

KB 05.07.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 26.06.2025 Erlass Erstfassung KB 05.07.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2024 26.06.2025 Erstfassung KB 05.07.2025