Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kan-tons Basel-Stadt.
164.430
Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen
(LNV)
Präambel
Lohn und Entschädigungen
gestützt auf § 17a Lohngesetz (LG) vom 18. Januar 1995[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P241747,
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.
Art. 3 Jobticket
Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nord-westschweiz (TNW) als Jobticket erwerben:
- unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;
- ungekündigtes Arbeitsverhältnis.
Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.
Art. 4 Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung
Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt in Kraft, sobald die gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates vom 4. Juni 2024 beantragte Teilrevision des Lohngesetzes betreffend gesetzliche Grundlage für Lohnnebenleistungen in Rechtskraft tritt[2] und die Ausgabenbewilligung des Grossen Rates für die neuen Lohnnebenleistungen vorliegt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin treten die Änderungen der Spesenverordnung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.2024 | 26.06.2025 | Erlass | Erstfassung | KB 05.07.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.2024 | 26.06.2025 | Erstfassung | KB 05.07.2025 |