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164.440

Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt

(Stellvertretungsverordnung)

Vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. März 1998)

Präambel

Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt. 

Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.

Art. 2 Entschädigungsanspruch

Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leistungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.

Art. 3 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentralen Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt. *

Art. 4

Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermittelte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der Stellvertretung gekürzt.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.

Art. 6

Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.[1]

Egress

KB 30.12.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 30.12.1995
24.02.1998 01.03.1998 § 3 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 30.12.1995
§ 3 Abs. 1 24.02.1998 01.03.1998 geändert -