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164.680

Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

Vom 12. Dezember 1972 (Stand 12. Dezember 1972)

Präambel

Lehraufträge am ISP: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 12. November 1970[1], folgende Verordnung:

Art. 1

Die Entschädigungen für Lehraufträge am ISP werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:

Art. 2

Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:

  1. 12 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 10;
  2. 16 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 11;
  3. 22 Stunden: Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik, persönliche Sprecherziehung;
  4. 20 Stunden: Alle übrigen Fächer.

Art. 3

Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des zweiten Maximums bzw. das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.

Art. 4

Die Entschädigung für Lehrkräfte an Sonderschulen, welche zur Ausbildung von Kandidaten in der Praxis der Sonderschulführung jeweilen nur kurzfristig tätig sind, wird in Form einer Pauschale festgesetzt. Im einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenansätze:

  1. Einzelstunde: CHF 25;
  2. Praxis während einer Woche: CHF 250;
  3. Hospitium: grundsätzlich nicht bezahlt, in Ausnahmefällen CHF 25 pro Stunde;
  4. Einführung von Kandidaten in die Praxis der Legastheniebehandlung: CHF 8 pro Stunde und Kandidat, maximal CHF 48 pro Kandidat;
  5. Einführung von Kandidaten in die Praxis der Logopädie: CHF 8 pro Behandlungsstunde.

Art. 5

Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung durch den Regierungsrat in gleichem Ausmass anzupassen.

Art. 6

Die Entschädigungsansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970. Die Pauschalen für Einzelstunden und Wochenpraxis kommen ab 1. Januar 1973 zur Anwendung (zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1970).

Art. 7

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

Egress

KB 20.12.1972

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.1972 12.12.1972 Erlass Erstfassung KB 20.12.1972

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.1972 12.12.1972 Erstfassung KB 20.12.1972