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164.700

Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973)

Präambel

Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970[1], folgende Verordnung:

Art. 1

Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:

Art. 2

Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:

  1. 20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).
  2. 20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
  3. 24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

Art. 3

Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.

Art. 4

Die Entschädigungen für die Übungslehrer der Primar-, Mittelund Oberschulstufe werden gemäss Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF 28.70) festgesetzt.

Art. 5

Hilfskräfte für Spezialkurse (Skikurse, Gebirgskurse, Kurse für rhythmisch-musikalische Gestaltung usw.) werden wie folgt entschädigt:

  1. Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif).
  2. Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.
  3. Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).

Art. 6

Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.

Art. 7

Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

Art. 8

Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar 1973.

Art. 9

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

Egress

KB 20.01.1973

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1973 16.01.1973 Erlass Erstfassung KB 20.01.1973

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1973 16.01.1973 Erstfassung KB 20.01.1973