Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
164.720
Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973)
Präambel
Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen
erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970[1], folgende Verordnung:
Art. 1
Art. 2
Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
Art. 3
Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
Art. 4
Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
Art. 5
Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
Art. 6
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
Egress
KB 20.01.1973
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.01.1973 | 16.01.1973 | Erlass | Erstfassung | KB 20.01.1973 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.01.1973 | 16.01.1973 | Erstfassung | KB 20.01.1973 |