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Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Vom 29. April 1992 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz | Staatspersonal: Fürsorge des Staates

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Zweck

Art. 1 *

Der Kanton Basel-Stadt gewährt seinen Mitarbeitenden Schutz bei Unfall und Krankheit in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen nach Massgabe dieses Gesetzes.

II. Taggeld *

Art. 2 *

Die Taggeldzahlungen im Bereich der Unfallversicherung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.

Der Kanton kann zugunsten der Mitarbeitenden eine zusätzliche Unfalltaggeldversicherung abschliessen, welche den über das UVG-Maximum hinausgehenden Lohn versichert.

Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit wird zugunsten der Mitarbeitenden eine Taggeldversicherung abgeschlossen, welche ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes während maximal 730 Tagen abzüglich der Wartefrist ausrichtet.

III. Versicherungen

III.1. Grundversicherung[1]

Art. 3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert.

Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Kanton. *

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Arbeitnehmenden und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons. *

Art. 4 *

Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden.

Der Kanton kann im Bereich der Krankenzusatzversicherung zugunsten der Mitarbeitenden Kollektivversicherungen abschliessen.

III.2. Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)

Art. 5 *

Als Ergänzung der Grundversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 unterhält der Kanton Basel-Stadt eine von den Mitarbeitenden getragene Unfallversicherungskasse in Form einer öffentlichen-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Statuten, welche von der Delegiertenversammlung genehmigt werden.

Art. 6 *

Bei der UVK haben sich sämtliche Mitarbeitenden, welche gemäss den Bestimmungen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind, obligatorisch für Ergänzungsleistungen bei Spitalaufenthalt (2. Klasse) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.

Die UVK kann mit öffentlichen Institutionen oder solchen privater Natur, an denen der Kanton massgebend beteiligt oder interessiert ist, Verträge über den Anschluss ihrer Mitarbeitenden an die UVK abschliessen, sofern diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert und Mitglied der Pensionskasse Basel-Stadt sind.

Art. 7 *

Die UVK kann weitere, selbsttragende Zusatzversicherungen für Leistungen bei Unfall und Krankheit anbieten.

Diese Zusatzversicherungen können auch von pensionierten Mitarbeitenden freiwillig weitergeführt werden.

Art. 8 *

Die Organe der UVK sind verpflichtet, für die angebotenen Leistungen insgesamt kostendeckende Prämien zu erheben.

Für die Verbindlichkeiten der UVK haftet ihr Vermögen. Der Kanton haftet subsidiär in dem Sinne, dass seine Haftbarkeit nur im Falle der Liquidation der UVK geltend gemacht werden kann. Eine persönliche Haftbarkeit der Versicherten ist ausgeschlossen.

Art. 9 *

Die Organe der UVK sind:

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. die Kassenkommission,
  3. die Verwaltung,
  4. die Kontrollstelle.

Art. 10

Die Delegiertenversammlung besteht aus Mitgliedern der Unfallversicherungskasse. *

Die Delegierten werden von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt, wobei auch in der Arbeitsgemeinschaft nicht vertretene Organisationen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung, mindestens aber auf eine Delegierte bzw. einen Delegierten haben. Nicht organisierte Mitglieder sind ebenfalls als Delegierte wählbar.

Art. 13 *

Die Aufsicht über die UVK obliegt dem Kanton Basel-Stadt und die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt.

Aus wichtigen Gründen können sowohl die Finanzkontrolle als Revisionsstelle als auch die Organe der UVK das Mandat zur jährlichen Rechnungsprüfung kündigen.

Art. 14 *

Die Statuten werden von der Delegiertenversammlung erlassen. Sie enthalten insbesondere die Bestimmungen über die einzelnen Versicherungszweige und regeln die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Organe.

Art. 15 *

Die Unfallversicherungskasse sieht ein internes Beschwerdeverfahren vor.

Gegen das interne Beschwerdeverfahren abschliessende Entscheide der Unfallversicherungskasse können die Betroffenen innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

IV.1. Aufhebung des bisherigen Rechts

Art. 17

Das Gesetz betreffend die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten vom 28. April 1938 wird aufgehoben

IV.2. Änderung des bisherigen Rechts

Art. 18

Änderung anderer Gesetze:[2]

  1. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 20. November 1984[3].
  2. Schulgesetz vom 4. April 1929.[4]
  3. Universitätsgesetz vom 14. Januar 1937.[5]

IV.3. Rechtskraft und Wirksamkeit

Art. 19

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gehen die Aktiven und Passiven der Unfall- und Fürsorgekasse des Basler Staatspersonals auf die Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals über.

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach altem Recht gewährt.

Art. 20

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft vom Regierungsrat in Wirksamkeit gesetzt.[6]

Egress

KB 06.05.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung KB 06.05.1992
17.11.1999 01.07.2000 Titel II. eingefügt -
11.01.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 2 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert -
11.01.2012 01.01.2013 § 4 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 6 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 7 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 8 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert -
11.01.2012 01.01.2013 § 11 aufgehoben -
11.01.2012 01.01.2013 § 12 aufgehoben -
11.01.2012 01.01.2013 § 13 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 14 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 15 totalrevidiert -
11.01.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben -
09.03.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 12.03.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.04.1992 01.01.1993 Erstfassung KB 06.05.1992
§ 1 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Titel II. 17.11.1999 01.07.2000 eingefügt -
§ 2 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 11.01.2012 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 3 09.03.2016 01.01.2017 geändert KB 12.03.2016
§ 4 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 5 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 6 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 7 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 8 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 9 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 11.01.2012 01.01.2013 geändert -
§ 11 11.01.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 12 11.01.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 13 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 14 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 15 11.01.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 16 11.01.2012 01.01.2013 aufgehoben -