Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der paritätischen Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat).
166.500
Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat)
Präambel
Vorsorgekommission.V|Pensionsversicherung
gestützt auf § 12 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 4. Juni 2014[1],
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zusammensetzung
Die paritätische Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden.
Art. 3 Wahl
Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden vom in der Pensionskasse Basel-Stadt versicherten Personal (aktive Versicherte) des Kantons (Bereich Staat) gewählt.
II. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
Art. 4 Wählbarkeit
Wählbar als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden sind gemäss § 6 gültig vorgeschlagene aktive Versicherte, Rentenbeziehende sowie externe Personen, die nicht bei der Pensionskasse Basel-Stadt versichert sind.
Art. 5 Organisation
Für die Organisation der Wahlen ist das Finanzdepartement zuständig.
Art. 6 Wahlvorschläge
Die Wahlberechtigten gemäss § 3 Abs. 2 werden eingeladen, innert einer Frist von drei Wochen seit der Ausschreibung (Publikation im Kantonsblatt) Wahlvorschläge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Kandidierenden enthalten sowie eine Bezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht.
Die Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen dürfen.
Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr als drei Personen enthalten.
Art. 7 Wahlzettel
Der Wahlzettel enthält:
- die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;
- neben jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.
Der Wahlzettel wird den Wahlberechtigten spätestens 3 Wochen vor der gemäss § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist zugestellt.
Art. 8 Stimmabgabe
Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.
Die Wahlberechtigten können auf dem Wahlzettel:
- vorgedruckte Namen ankreuzen;
- angekreuzte vorgedruckte Namen wieder durchstreichen.
Die Wahlberechtigten senden den ausgefüllten Wahlzettel innert der in den Wahlunterlagen bezeichneten Frist an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle.
Art. 9 Ermittlung der Gewählten und stille Wahl
Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen (relatives Mehr), wobei mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden aktive Versicherte sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Eine stille Wahl ist möglich.
Art. 10 Leere und ungültige Wahlzettel
Ein Wahlzettel gilt als leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig durchgestrichen wurde oder wenn sämtliche angekreuzten Namen wieder durchgestrichen sind.
Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn:
- er nicht amtlich ist;
- er ehrverletzende Bemerkungen enthält;
- mehr als drei Namen angekreuzt sind.
Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen oder wenn sie für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
Art. 11 Publikation
Die Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kantonsblatt sowie auf der Homepage des Kantons Basel-Stadt.
Art. 12 Beschwerden
Beschwerden betreffend Verstösse gegen diese Verordnung (Verletzung des Stimmrechts; Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Wahlen) sind innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt beim Regierungsrat zu erheben.
Der Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie der Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.
Art. 13 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern
Entsteht während der Amtsperiode eine Vakanz durch vorzeitigen Rücktritt oder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Vertreterin oder der Vertreter auch aus der Pensionskasse ausscheidet, so rückt diejenige Person nach, welche unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 9 dieser Verordnung die meisten Stimmen erhalten hat.
Das nachrückende Mitglied kann die Wahl ablehnen. Es wird bei einer späteren Vakanz nicht mehr berücksichtigt.
Wurde in stiller Wahl gewählt, ist ein neues Wahlverfahren erforderlich.
III. Entschädigung
Art. 14 Sitzungsgeld
Die Regelungen betreffend Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers gelten analog für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[2]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.09.2014 | 05.10.2014 | Erlass | Erstfassung | KB 04.10.2014 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.09.2014 | 05.10.2014 | Erstfassung | KB 04.10.2014 |