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169.200

Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Vom 5. Mai 2009 (Stand 1. Juli 2009)

Präambel

Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung | Mitspracherecht und Vorschlagswesen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:

I. Die sozialpartnerschaftlichen Gremien

Art. 1

Die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit wird durch folgende Gremien wahrgenommen:

  1. das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt[1] und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände;
  2. das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium zwischen der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände.

II. Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS)[2] und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)

Art. 2

Das Kontaktgespräch setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter HR BS[3], der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters HR BS[4] sowie aus der AGStDel. Geleitet wird das Kontaktgespräch durch die Leiterin bzw. durch den Leiter HR BS[5].

Das Kontaktgespräch findet in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt durch HR BS[6].

Art. 3

Im Kontaktgespräch werden sämtliche sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte traktandiert und einvernehmlich in folgende zwei Kategorien eingeteilt:

  1. Personalgeschäfte von alltäglicher (in der Regel operativer) Bedeutung;
  2. Personalgeschäfte von zentraler (in der Regel strategischer) Bedeutung.

Art. 4

Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung werden direkt dem Sozialpartnerschaftlichen Gesprächsgremium (SPG) zur Behandlung zugewiesen.

Personalgeschäfte von alltäglicher Bedeutung werden im Kontaktgespräch behandelt.

Kann bei Personalgeschäften von alltäglicher Bedeutung Einigung erzielt werden, so erstellt HR BS[7] via Finanzdepartement dem Regierungsrat – sofern ein regierungsrätlicher Entscheid notwendig ist – einen entsprechenden Bericht. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden diese Geschäfte ebenfalls dem SPG zur Behandlung zugewiesen.

Über das Kontaktgespräch wird eine Aktennotiz erstellt.

III. Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)

Art. 5

Die AGSt ist die Sozialpartnerin des Regierungsrates und nimmt als Delegation (AGStDel) an den in dieser Verordnung festgelegten sozialpartnerschaftlichen Gesprächen teil.

Art. 6

Die AGStDel besteht aus fünf von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) bestimmten Mitgliedern.

Art. 7

Die AGStDel behandelt im Kontaktgespräch mit HR BS[8] alle sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte gemäss § 3 dieser Verordnung.

IV. Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)

Art. 8

Das SPG setzt sich zusammen aus der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen (RRDel) und der AGStDel. Das Sekretariat des SPG wird durch HR BS[9] geführt.

Das SPG wird auf Antrag des Sekretariats SPG bzw. der AGSt von der Präsidentin bzw. Präsident der RRDel einberufen.

Art. 9

Die beiden Delegationen behandeln im SPG Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung gemäss § 4 Abs. 1 sowie strittige Personalgeschäfte im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens gemäss § 4 Abs. 3 dieser Verordnung.

Art. 10

Im SPG werden die Personalgeschäfte ohne Beschlussfassung behandelt. Es wird lediglich festgestellt, ob in der behandelten Sache ein Konsens oder ein Dissens vorliegt. 

Besteht Konsens, so wird das Ergebnis durch das Sekretariat SPG via Finanzdepartement in einem Bericht dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.

Besteht Dissens, so orientiert die RRDel den Regierungsrat mündlich und holt dessen Meinung ein. Anschliessend wird das SPG zu einem Differenzbereinigungsverfahren einberufen.

Über den Ausgang des Differenzbereinigungsverfahrens erstellt das Sekretariat SPG via Finanzdepartement einen entsprechenden Bericht an den Regierungsrat mit dem Antrag auf definitiven Entscheid. Allfällige Differenzen werden im Bericht erkenntlich gemacht.

Art. 11

Die Gespräche im SPG werden protokolliert.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per 1. Juli 2009 wirksam.

KB 09.05.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung KB 09.05.2009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2009 01.07.2009 Erstfassung KB 09.05.2009