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Gemeindegesetz

Vom 17. Oktober 1984 (Stand 7. Dezember 2014)

Präambel

Gemeindegesetz | Gemeinden

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

erlässt aufgrund der §§ 56ff. der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] nachstehendes Gesetz: *

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestand und Gemeindearten

Das Gebiet des Kantons Basel-Stadt setzt sich zusammen aus den Gebieten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen. *

Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Einwohnergemeinden und die Bürgergemeinden.

Art. 2 Gemeindeautonomie

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.

Art. 3 Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden.

Sie sind befugt, weitere Aufgaben zu übernehmen, für die nicht ausschliesslich der Bund oder der Kanton zuständig ist.

Die Gemeinden können mit dem Kanton die Erfüllung von Kantonsaufgaben durch die Gemeinden (Verbundaufgaben) vereinbaren. *

Art. 4 Geltungsbereich

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeindearten, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt.

Art. 5 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten

Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.

Diese üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 der Kantonsverfassung. *

Art. 6 Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament

Die Gemeinden entscheiden sich an der Urne für die ordentliche oder für die ausserordentliche Gemeindeorganisation.

Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation wählen und stimmen die in der Gemeinde Stimmberechtigten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen an der Gemeindeversammlung.

Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die in der Gemeinde Stimmberechtigten im Proporzverfahren an der Urne ein Gemeindeparlament, welches die Befugnisse einer Gemeindeversammlung ausübt.

Art. 7 Einberufung der Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung wird jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) durch den Gemeinderat einberufen.

Ausserdem wird die Gemeindeversammlung einberufen:

  1. auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung;
  2. auf Beschluss des Gemeinderates;
  3. wenn ein Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

Art. 8 Einberufung des Gemeindeparlamentes

Das Gemeindeparlament wird jährlich wenigstens zweimal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch den Parlamentspräsidenten einberufen.

Ausserdem wird das Gemeindeparlament einberufen:

  1. auf einen vorhergehenden Beschluss des Gemeindeparlamentes;
  2. auf Beschluss des Gemeinderates;
  3. wenn ein Viertel der Mitglieder des Gemeindeparlamentes es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

Art. 9 Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes

In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeindeparlamentes fallen folgende Geschäfte: *

1. Erlass der Gemeindeordnung.
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.
3. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung.
4. Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht.
5. Erlass der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben.
6. Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter der Gemeinde.
7. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge
8. Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen.
9. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben gemäss Gemeindeordnung oder nach Massgabe von Leistungsaufträgen mit Globalkrediten an den Gemeinderat.
10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen gemäss Gemeindeordnung.
11. Grundstückgeschäfte gemäss Gemeindeordnung.
12. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung.
13. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung.
14. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen.
15. Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentliche Änderungen.

Durch Verfassung, Gesetz und Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Art. 10 Gemeindeordnung

Unter Vorbehalt von § 15 und § 18 bezeichnet die Gemeindeordnung die Gemeindebehörden; sie regelt deren Mitgliederzahl, Amtsdauer und Zuständigkeit, stellt Vorschriften auf über Abstimmungen, Wahlen sowie über die Gemeindeorganisation und regelt die Finanzkompetenzen.

Sie legt das für den Ausschluss des Referendums erforderliche qualifizierte Mehr fest.

Art. 11 Fakultatives Referendum

Beschlüsse des Gemeindeparlamentes sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegen, wenn dies von einer in der Gemeindeordnung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten innert 30 Tagen schriftlich verlangt wird.

Davon ausgenommen sind Beschlüsse gemäss § 9 Ziff. 3, 4 und 8 sowie § 10 Abs. 2.

Ebenfalls vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Beschlüsse über die Einreichung einer Gemeindeinitiative gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, sofern es die Gemeindeordnung nicht anders bestimmt. *

Art. 11a * Obligatorisches Referendum

Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes gemäss § 9 Abs. 1 Ziffer 13 sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen und bedürfen überdies der Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons.

Art. 12 Initiative

Eine in der Gemeindeordnung bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten kann beim Gemeindeparlament das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder eines referendumsfähigen Beschlusses stellen.

Soweit die Gemeinden keine eigene Regelungen treffen, finden für das weitere Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum sinngemäss Anwendung. *

Art. 13 * Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse

Dem Regierungsrat sind vor der Veröffentlichung zur Genehmigungvorzulegen:

  1. die Gemeindeordnung;
  2. Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben;
  3. Verträge der Gemeinden über die Verlegung von Gemeindegrenzen;
  4. Verträge mit anderen Gemeinden über eine gemeinsame Behörde oder Anstalt;
  5. Zweckverbandsstatuten;
  6. Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden;
  7. wichtige Verträge mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes.

Wo die Gemeinden ihnen zugewiesene Aufgaben erfüllen, kann der Regierungsrat anordnen, dass ihm weitere Gemeindebeschlüsse zur Genehmigung vorzulegen sind.

Art. 14 Vorlegungspflichtige Gemeindebeschlüsse

Dem Regierungsrat sind zur Kenntnisnahme vorzulegen:

  1. das Budget;
  2. die Rechnung;
  3. der Verwaltungsbericht.

Art. 15 Der Gemeinderat, Aufgaben und Befugnisse

Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde. Er besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern. *

Präsident und Mitglieder werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten im Majorzverfahren gewählt. Vorbehalten bleibt § 22. *

Der Gemeinderat besorgt alle Geschäfte der Gemeinde, die nicht der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vorbehalten sind. *

Dem Gemeinderat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *

  1. Vertretung der Gemeinde nach aussen;
  2. Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlamentes;
  3. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlamentes;
  4. Erstellen der Aufgaben- und Finanzplanung, des Budgets, der Rechnung und des Verwaltungsberichts;
  5. Leitung der Gemeindeverwaltung und Einstellung des erforderlichen Personals, soweit nicht in einer Ordnung oder einem Reglement eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist;
  6. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente;
  7. Information der Bevölkerung;
  8. Antrag auf ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates gemäss § 97 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung;
  9. Beurteilung von Verstössen gegen die Reglemente der Gemeinde und Verhängung der dort angedrohten Sanktionen und Urteilsgebühren. Vorbehalten bleibt § 20.

Art. 16 Unvereinbarkeiten

Die Mitglieder des Regierungsrates sind in die Gemeindebehörden nicht wählbar.

Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes sein.

Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 17 Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll

Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes sind öffentlich, diejenigen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen sämtlicher Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen.

II. Die Einwohnergemeinden

Art. 18 Einwohnergemeinde der Stadt Basel

Die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt.

Art. 18a * Aufgaben

Die Einwohnergemeinden sind unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 für diejenigen Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons oder des Bundes fallen.

Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.

Art. 18b * Aufgabenkatalog

Die Kernaufgaben der Einwohnergemeinden liegen in folgenden Bereichen:

  1. Bildung (Kindergarten und Primarschule);
  2. Soziales (Beratungsdienste und direkte materielle Unterstützung);
  3. Gesundheit (Dienstleistungen im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege, der Schulzahnpflege und der Gesundheitsförderung);
  4. Verkehr (Verkehrsnetz, Angebote im öffentlichen Verkehr und Massnahmen im Bereich des Individualverkehrs);
  5. Versorgung und Entsorgung (Dienstleistungen in den Bereichen Energieversorgung, Kommunikationsnetz, Wasser und Liegenschaftsentwässerung, Abfallbewirtschaftung);
  6. Siedlung und Landschaft (Ortsplanung, Landschaftspflege und Umweltschutz, Waldwirtschaft);
  7. Dienstleistungen und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport.

Sollen den Einwohnergemeinden seitens des Kantons zusätzliche Aufgaben übertragen werden, bedarf es einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage. Die mit der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben verbundene Mehrbelastung des Finanzhaushalts wird im Rahmen des Finanzausgleichs berücksichtigt.

Art. 19 * Steuerhoheit der Gemeinden Bettingen und Riehen

Die Gemeinden Bettingen und Riehen erheben kommunale Steuern.

Art. 19a * Finanzausgleich

Der Finanzausgleich richtet sich nach dem Gesetz betreffend Finanz- und Lastenausgleich des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2007.

Art. 20 * Strafbefugnis

Die Gemeinden Bettingen und Riehen können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.

Die Höhe der gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochenen Ordnungsbussen beträgt höchstens CHF 500.

Dem Gemeinderat und den in der Gemeindeordnung bezeichneten Gemeindebehörden steht die Kompetenz gemäss § 142 der Strafprozessordnung[2] zur direkten Bussenerhebung für geringfügige Übertretungen mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300 zu.

III. Die Bürgergemeinden

Art. 21 Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden

Die Bürgergemeinden haben namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie erteilen das Gemeindebürgerrecht;
  2. sie verwalten ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen;
  3. sie beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Stiftungen und Korporationen.

Die Bürger haben kein Nutzungsrecht am Vermögen der Bürgergemeinden.

Art. 22 Bürgerrat (Gemeinderat)

Die Gemeindeordnung regelt die Wahl des Bürgerrates.

IV. Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden *

Art. 22a * Zusammenarbeit und Mitwirkung

Kanton und Gemeinden sorgen für eine enge Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Der Grosse Rat und der Regierungsrat gewährleisten das Anhörungsrecht der Gemeinden gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen, welche die Gemeinden in besonderer Weise betreffen.

Art. 23 Aufsichtsbehörde

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.

Art. 24 * Umfang des Aufsichtsrechts

Die Aufsicht des Kantons beschränkt sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Spezialgesetzen auf die Rechtskontrolle.

Art. 25 Aufsichtsmittel

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufsichtspflicht durch die Prüfung von genehmigungspflichtigen Gemeindebeschlüssen, auf Rekurs hin und durch eigene Wahrnehmung.

Der Regierungsrat kann folgende Massnahmen treffen:

  1. schriftliche Mahnung;
  2. Erteilen von Weisungen;
  3. Nichtgenehmigung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen und -beschlüssen;
  4. Ersatzvornahme unter Kostenfolge;
  5. vorübergehende Beschränkung der Selbstverwaltung der Gemeinde.

Die Massnahmen nach lit. d und e werden erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe getroffen.

Die Aufhebung von Gemeindeerlassen durch den Regierungsrat ist ausgeschlossen, nachdem dagegen Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht erhoben worden ist. *

Art. 26 Rekurs

Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Unangemessenheit kann nur gerügt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. *

Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Gemeindebehörden kann Rekurs an die Steuerrekurskommission ergriffen werden, sofern die Steuerrekurskommission in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird. *

Art. 26a * Behördenrekurs

Der Gemeinde- oder Bürgerrat ist zum Rekurs gegen Verfügungen des Regierungsrates oder seiner nachgeordneten Behörden sowie gegen Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen befugt, wenn die Gemeinde durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 26b * Klage

Über Streitigkeiten aus Verträgen zwischen dem Kanton und den Gemeinden oder zwischen den Gemeinden entscheidet auf Klage das Verwaltungsgericht.

Die Klage ist unzulässig, wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder wenn Verantwortlichkeitsansprüche nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem kantonalen Haftungsrecht zu beurteilen sind.

Für das Verfahren sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss anwendbar. *

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Anpassung des Gemeinderechts

Die Gemeinden passen ihre Rechtsordnung diesem Gesetz an, bevor es wirksam wird.

Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht nach, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz wird das Gemeindegesetz vom 6. Juli 1916 aufgehoben.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam erklärt.[3]

KB 20.10.1984

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.10.1984 01.01.1986 Erlass Erstfassung KB 20.10.1984
16.01.1991 21.07.1991 § 12 Abs. 2 eingefügt -
15.11.2006 13.07.2006 § 11 Abs. 3 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 Ingress geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 3 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 11a eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 13 totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 3 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 4 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 18a eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 18b eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 § 19a totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 Titel IV. eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 22a eingefügt -
06.06.2007 01.01.2008 § 24 totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert -
06.06.2007 01.01.2008 § 26a totalrevidiert -
06.06.2007 01.01.2008 § 26b totalrevidiert -
17.10.2007 03.02.2008 § 25 Abs. 4 eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 26 Abs. 3 eingefügt -
13.10.2010 01.01.2011 § 26b Abs. 3 eingefügt -
22.10.2014 07.12.2014 § 15 Abs. 1 geändert -
22.10.2014 07.12.2014 § 15 Abs. 1 geändert KB 25.10.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.10.1984 01.01.1986 Erstfassung KB 20.10.1984
Ingress 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 Abs. 1 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 3 Abs. 3 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 5 Abs. 3 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 11 Abs. 3 15.11.2006 13.07.2006 eingefügt -
§ 11a 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 12 Abs. 2 16.01.1991 21.07.1991 eingefügt -
§ 13 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 15 Abs. 1 22.10.2014 07.12.2014 geändert -
§ 15 Abs. 1 22.10.2014 07.12.2014 geändert KB 25.10.2014
§ 15 Abs. 2 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 15 Abs. 3 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 15 Abs. 4 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 18a 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 18b 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 19 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 19a 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 20 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Titel IV. 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 22a 06.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 24 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 4 17.10.2007 03.02.2008 eingefügt -
§ 26 Abs. 2 06.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 26 Abs. 3 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 26a 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 26b 06.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 26b Abs. 3 13.10.2010 01.01.2011 eingefügt -