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170.600

Finanz- und Lastenausgleichgesetz

(FiLaG)

Vom 6. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Finanz- und Lastenausgleichgesetz | Gemeinden

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung der §§ 62 und 63 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 03.1664.02 vom 19. Dezember 2006 sowie in den Bericht der Finanzkommission 03.1664.05 vom 2. Mai 2007,

beschliesst:

I. I.

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Ressourcenausgleich zwischen den Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Stadt;
  2. die pauschale Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen und die Abgeltung der Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.

Art. 2 Ziele

Der Finanz- und Lastenausgleich soll:

  1. die kommunale Finanzautonomie stärken;
  2. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern,
  3. die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen;
  4. ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel angemessen abgelten.

Art. 3 Ressourcenpotenzial

Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.

Das Ressourcenpotenzial entspricht den auf die Gemeinden entfallenden Anteilen an der Einkommens-, Quellen-, Vermögens-, progressiven Gewinn-, Kapital-, Grundstück- und Grundstückgewinnsteuer gemäss §§ 228 bis 228b des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000.

Der Regierungsrat setzt jährlich das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre für das Folgejahr fest.

Gemeinden, deren Finanzkraftindex (Ressourcenpotenzial pro Kopf) über dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Gemeinden, deren Finanzkraftindex unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.

Art. 4 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

Die ressourcenstarken Einwohnergemeinden entrichten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.

Art. 5 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

Die ressourcenschwachen Gemeinden erhalten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.

Die Mittel des Ressourcenausgleichs werden den finanzschwachen Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 6 Abgeltung allgemeiner Zentrumslasten (soziodemografischer Lastenausgleich)

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten ihren Anteil zur Abgeltung der Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel mit den Kantonssteuern ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 7 Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten an die zentralörtlichen Leistungen der Einwohnergemeinde Basel eine pauschale lineare Abgeltung in Höhe von 3,0 Prozent des kantonalen und kommunalen Einkommenssteuerpotenzials. *

Der Regierungsrat setzt jährlich das Einkommenssteuerpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre mit Wirkung für das Folgejahr fest.

Art. 8 Steuerschlüssel

Die Kantons- und die Gemeindesteuerquoten richten sich nach § 2 und §§ 228 bis 228b des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000.

Art. 9 Ausgleichszahlungen bei Lastenverschiebungen *

Übernehmen die Einwohnergemeinden Aufgaben vom Kanton oder geben sie Aufgaben an den Kanton ab und führt dies zu einer wesentlichen Verschiebung von Finanzlasten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, dann werden diese Verschiebungen mittels Ausgleichszahlungen ausgeglichen. *

Verschiebungen der Finanzlasten gelten dann als wesentlich, wenn sie jährlich ein Viertel Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotentials der betroffenen Einwohnergemeinden Riehen oder Bettingen der letzten drei Jahre übersteigen. *

Kleinere Lastenverschiebungen werden berücksichtigt, wenn sie kumuliert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der jährlichen Summe diesen Schwellenwert erreichen. *

Die Ausgleichszahlungen werden mittels Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen geregelt. Auf Seiten des Kantons liegt die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Vertrags beim Regierungsrat. *

Art. 9a * Gesamtüberprüfung

Der Regierungsrat überprüft bei Bedarf von sich aus oder auf gemeinsamen Antrag der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zusammen mit den Einwohnergemeinden den Finanz- und Lastenausgleich und beantragt dem Grossen Rat gegebenenfalls eine Anpassung.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.

II. Übergangsbestimmungen

Art. 11 Festlegung des Ressourcen- und Einkommenssteuerpotenzials

Die Berechnung des Ressourcenpotenzials gemäss § 3 Abs. 3 sowie des Einkommenssteuerpotenzials gemäss § 7 Abs. 2 erfolgt erstmals per 1. Januar 2008, basierend auf den Steuererträgen der Rechnungsjahre 2005–2006.

Art. 11a * Übergangsjahr 2017

Im Übergangsjahr 2017 leistet der Kanton eine einmalige Transferzahlung von 10'967'000 Franken an die Gemeinde Riehen.

Art. 12 Aufwand der Primarschulübernahme

Eine der Berechnungsgrundlagen für den kantonalen Finanzausgleich bildet die finanzielle Belastung durch die Übernahme der Primarschulen von CHF 1'010'000 für die Einwohnergemeinde Bettingen und von CHF 17'360'000 für die Einwohnergemeinde Riehen.

Fällt die finanzielle Belastung der Einwohnergemeinden höher aus, so erstattet der Kanton den Mehraufwand. Erweist sich die finanzielle Belastung hingegen als tiefer, so erstatten die Einwohnergemeinden dem Kanton den entsprechenden Minderbetrag.

Die Ausgleichszahlungen gemäss Abs. 2 werden für die ersten drei Schuljahre nach Wirksamwerden dieses Gesetzes jährlich festgelegt. Ab dem vierten Schuljahr werden die Ausgleichszahlungen anhand der Erfahrungswerte der ersten drei Schuljahre definitiv festgelegt. Die Ausgleichszahlungen werden bis zu einer gesetzlichen Anpassung der Kantonssteuerquote gemäss § 9 ausgerichtet.

III. Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung geltenden Rechts

Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000[2] wird wie folgt geändert:[3]

Art. 14 Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2008 wirksam.

Für den Fall, dass die Änderung vom 6. Juni 2007 des Schulgesetzes oder die Änderung vom 6. Juni 2007 des Gemeindegesetzes nicht rechtskräftig werden, fällt auch dieses Gesetz dahin.

Egress

KB 09.06.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 09.06.2007
21.09.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Titel geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 4 eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9a eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 11a eingefügt KB 24.09.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 09.06.2007
§ 7 Abs. 1 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 21.09.2016 01.01.2017 Titel geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 1 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 2 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 3 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 4 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 9a 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 11a 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016