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Vereinbarung über die Genehmigungsanteile am Ertragsüberschuss des Stiftungsvermögens der Christoph Merian Stiftung

(Zusatzabkommen V)

Vom 13. September 2023 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Einwohnergemeinde Basel: Verhältnis zur Bürgergemeinde

Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (nachgenannt Einwohnergemeinde), vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, die Bürgergemeinde der Stadt Basel (nachgenannt Bürgergemeinde), vertreten durch den Bürgerrat und die Christoph Merian Stiftung (nachgenannt CMS), vertreten durch den Präsidenten der Stiftungskommission und den Direktor, schliessen nachstehende Vereinbarung ab:

Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876[1][2] erhalten die Einwohnergemeinde alljährlich zwei Drittel und die Bürgergemeinde alljährlich ein Drittel vom Ertrag des Stiftungsvermögens der CMS (zweckgebunden für soziale Zwecke und der Erfüllung und Erleichterung städtischer Aufgaben zur Verfügung gestellt).

Die vorgenannte Verteilung des Ertrags des Stiftungsvermögens der CMS wurde letztmals mit dem Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung vom 22. Dezember 1975[3][4] angepasst.

In den letzten Jahren erfolgten eine Vielzahl von Änderungen in Bezug auf die Aufsicht über die CMS, die Zusammenarbeit mit der CMS sowie deren Rolle, die Modalitäten der Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und die Genehmigungsprozesse. Diese sind in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[5], dem Reglement für die Christoph Merian Stiftung vom 27. Juni 2017[6], dem Bericht Nr. 2138 der Bürgergemeinde und dem zugehörigen Bericht Nr. 2139 der Aufsichtskommission betreffend Strategie der Bürgergemeinde sowie im Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 2016 (RRB 16/02/31) festgehalten. Sie bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. e des Ausscheidungsvertrages wird nachfolgend im Sinne einer Aktualisierung die Teilung der Erträge des Stiftungsvermögens der CMS vereinbart.

1. Genehmigungsanteile

Ziffer 1.1

Die Mittelverwendung des Ertragsüberschusses des Stiftungsvermögens der selbständigen, öffentlich-rechtlichen CMS unterliegt je hälftig der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde (Regierungsrat) und die Bürgergemeinde (Bürgerrat und Bürgergemeinderat).

2. Aufgaben und Zuständigkeiten

Ziffer 2.1 Christoph Merian Stiftung

Die CMS erarbeitet für vier Jahre gültige Förderprogramme und legt diese der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde zur Genehmigung vor.

Die CMS ist für den gemäss Förderprogramm zweckgebundenen und wirkungsvollen Einsatz der Fördermittel der beiden Genehmigungsanteile verantwortlich. Sie prüft die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes und setzt die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde mit Reportings und ihrem Jahresbericht über die Mittelverwendung in Kenntnis.

Ziffer 2.2 Einwohnergemeinde

Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates als Vertreter der Einwohnergemeinde.

Ziffer 2.3 Bürgergemeinde

Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates als Vertreter der Bürgergemeinde.

3. Anpassungen

Ziffer 3.1

Sollten sich die im Ingress aufgeführten Grundlagen und regulatorischen Rahmenbedingungen ändern oder andere Erfordernisse es nötig machen, kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2028, danach jeweils auf das Ende einer Förderperiode angepasst werden.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Vereinbarung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel anderseits über die Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten und die Verwendung des Ertrages der Chr. Merian’schen Stiftung vom 24. November 1925 sowie das Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung vom 22. Dezember 1975 aufgehoben.

 

Basel, den 13. September 2023

Im Namen des Regierungsrates

Der Regierungspräsident: Beat Jans

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

 

Basel, den 4. September 2023

Im Namen des Bürgerrates

Der Präsident: Dr. Stefan Wehrle

Der Bürgerratsschreiberin: Gabi Mächler

 

Basel, den 11. September 2023

Im Namen der Christoph Merian Stiftung

Der Präsident der Stiftungskommission: Dr. Lukas Faesch

Der Direktor: Dr. Beat von Wartburg

KB 16.09.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.09.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 16.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.09.2023 01.01.2025 Erstfassung KB 16.09.2023