Die öffentlich-rechtlichen Kirchen ordnen ihre Verhältnisse im Rahmen der Vorschriften des Bundes und des Kantons selbständig.
Erlass und Änderung ihrer Kirchenverfassungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zustimmung durch die Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht verletzt wird.
Die Kirchenverfassungen und ihre Änderungen dürfen den Kirchengliedern erst dann zur Abstimmung unterbreitet werden, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt worden sind.
Hat der Regierungsrat dem Erlass oder der Änderung einer Kirchenverfassung die Genehmigung erteilt, so kann er diese nicht widerrufen, es hätten sich denn inzwischen die Rechtsgrundlagen derart geändert, dass nunmehr eine Gutheissung ausgeschlossen wäre. Ist dies der Fall, so macht der Regierungsrat den Kirchenbehörden Mitteilung und lädt sie zur Abänderung der anfechtbar gewordenen Bestimmungen ein.