Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu der neuen Umschreibung des Bisthums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämmtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen Landestheil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthums-Verbande beytreten, wird ihnen ihr Antheil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, nemlich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein Nicht residierender Domherr.
Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthums-Verbande bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken im Verhältniss der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämmtlichen, obgenannten Stände Statt finden; so kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grösser’n Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämmtlichen, dem Bisthumsverbande beygetretenen Stände zu vertheilen ist.
Im übrigen tretten obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diozesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.