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190.510

Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel[1]

Vom 28. März 1828 (Stand 28. März 1828)

Präambel

Bistum Basel: Interkantonale Übereinkunft | Staat und Kirche

Die Regierungen der hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bisthums-Angelegenheiten ehestens zu bezwecken, haben zu diesem Ende, in Erneuerung und Vervollständigung des am dritten März Tausend acht Hundert und zwanzig zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhandlungen vom acht und zwanzigsten Brachmonat Tausend acht Hundert vier und zwanzig und sieben und zwanzigsten Wintermonat Tausend acht Hundertsechs und zwanzig, sowie in Beachtung der durch die seitherigen Umstände nothwendig gewordenen Abänderungen, folgende Übereinkunft mit Ratifikazions-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:

Anhänge

Art. 1

Die neue Umschreibung des Bisthums Basel wird in sich begreifen:

  1. Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug.
  2. Die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 vereinigten Landtheil.

Art. 2

Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

Art. 3

Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diozesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bisthums genommen wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu.

Die löblichen Stände werden dafür besorgt seyn, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.

Art. 4

Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst seyn wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.

Art. 5

Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festgesetzt.

Art. 6

Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 7

Dem Bischof wird ein Domstift beygegeben.

Art. 8

Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bey dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bey kirchlichen Verrichtungen die nöthige Beyhülfe zu leisten.

Dasselbe wird gebildet: aus drey Domherren des Standes Luzern, drey des Standes Bern, ferners aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.

Art. 9

Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nemlich: je drey aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.

Art. 10

Jedem Diozesan-Stand ist es frey gestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Theil aus residierenden oder nicht residierenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bey dem Domstifte residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.

Art. 11

Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

Art. 12

Von dem obigen § 11 findet bey der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme Statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bisthums Basel betrachtet werden müssen; so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bisthums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältniss ihrer ehevorigen, dem Bisthum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Vertheilung und Übernahme derselben des Nähern zuverständigen.

Art. 13

Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Theil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Penzion, noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von Zweytausend Franken zu setzen.

Art. 14

Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweder bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

Art. 15

Um als Domherr wählbar zu seyn, muss der zu wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons seyn, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.

In beyden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher seyn, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beygestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bey einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

Art. 16

Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festgesetzt auf zweytausend Franken, derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreyhundert Franken.

Art. 17

Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnungen zu.

Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Miethzinses.

Art. 18

An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:

  1. ein Domprobst, und
  2. ein Domdechant.

Art. 19

Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.

Art. 20

Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.

Art. 21

Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr an noch eine Zulage von Achthundert Franken zugesichert, welche von den Diozesan-Ständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

Art. 22

Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

Art. 23

Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 24

Für jeden der Diozesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.

Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Art. 1 in der von der Eidgenossenschaft unter’m 18ten May 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Basel’schen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet:

Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diozesan-Ständen ihre diessfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

Art. 25

Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.

Art. 26

Diese Stiftskapläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.

Art. 27

Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der ganzen Diozese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.

Art. 28

An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Antheil nehmen, ein Seminarium errichtet.

Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars Statt finden können.

Jedoch steht es jedem Kanton frey, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständniss setzen wird.

«Dabey sichern sich die löblichen Stände die Gewährsleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.»

Art. 29

Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint’ noch anderes die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 30

Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der hierzu erforderlichen Geräthschaften, sowie für den Unterhalt der Letzter’n werden die am Seminarium theilnehmenden Kantone verhältnissmässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diessfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt, und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

Art. 31

Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum Heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorey zum H. Urs und Viktor geliefert.

Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu thun, sollen die Vacatur-Einkünfte während den drey ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorey zufallen.

Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diozesan-Stände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diozesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.

Art. 32

Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:

  1. dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
  2. dass bey unvorgesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bisthums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigenthum angesehen werden könne;
  3. dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporazion zu bilden, und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insoferne das gegenwärtige Concordat darinn keine Abänderung getroffen hat.

Art. 33

Sowie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diozese zufallenden Zuflüsse durch Legazionen, Donazionen u. s. w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diozesan-Gut verwaltet werden, und den gesammten Diozesan-Ständen im Verhältnis ihrer leistenden Beyträge zufallen.

Donazionen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey allfälliger Theilung vorbehalten, behufs dessen sie Statt gefunden haben.

Art. 34

Zur Abreichung der Beyträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen, gemeinsam zu bestreitenden Umkosten der Diozes soll für die kontrahierenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bisthums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältniss angenommenseyn, als:[2]

  1. Für den Stand Luzern 100'000 Seelen
  2. Für den Stand Bern 44'000 Seelen
  3. Für den Stand Solothurn 45'000 Seelen
  4. Für den Stand Zug 14'000 Seelen
  5. Zusammen 203'000 Seelen

In dem, auf die Ausführung der neuen Diozesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämmtlichen, in der Diozes begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimathrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, Statt haben.

Diese Aufzählung wird je von zwanzig zu zwanzig Jahren zu dem nemlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.

Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreyen oder Gemeinden abgetheilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes.

Art. 35

Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebothe stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder ander’n Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, so wie jeder anderwärtigen Dotazion.

Art. 36

Zu Folge der mit dem Päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Convezion wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diozesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegazion derselben ablegen.

Art. 37

Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit bey’m Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diozesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbrittannien u. s. w. üblich ist.

Es verlangen die löblichen Diozesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bey der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

Art. 38

Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum Regium in seiner vollen Ausdehnung.

Alle Publikazionen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen seyn.

Art. 39

Ebenso behalten sich die Diozesan-Stände ihre bisherigen Rechte, Herkommen, Freyheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen auf’s feyerlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

Art. 40

Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu der neuen Umschreibung des Bisthums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.

Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämmtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen Landestheil.

Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthums-Verbande beytreten, wird ihnen ihr Antheil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, nemlich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein Nicht residierender Domherr.

Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthums-Verbande bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken im Verhältniss der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.

Sollte die Vereinigung der sämmtlichen, obgenannten Stände Statt finden; so kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grösser’n Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämmtlichen, dem Bisthumsverbande beygetretenen Stände zu vertheilen ist.

Im übrigen tretten obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diozesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.

Art. 41

Der ander’n, vom Bisthum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.

Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später’n Übereinkunft vorbehalten.

Egress

In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung 00.00.0000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.1828 28.03.1828 Erstfassung 00.00.0000