Das Bergbauregal steht dem Kanton zu. Es umfasst alle in der Erde befindlichen nutzbaren metallischen Erze, Salze, Solen, Mineralwasser, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Stein-, Braun-, Schieferkohle, Erdöle und die Erdwärme, dagegen nicht Baumaterialien, Steine, Sand, Lehm, Salpeter, in der Landwirtschaft zu verwertende Erden und diejenige Erdwärme, die durch kürzere Erdsonden, die zur Gewinnung von Erdwärme für den Eigengebrauch dienen, gewonnen wird. *
Der Kanton allein ist berechtigt, die dem Bergbauregal unterstellten nutzbaren Stoffe aufzusuchen und auf eigene Rechnung auszubeuten oder dieses Regal konzessionsweise an Dritte zu übertragen. Er kann zu diesem Zwecke im Expropriationswege die erforderliche Abtretung von Grund und Boden verlangen.
Die Erteilung der Konzession zu Schürf- und Bohrungsarbeiten steht dem Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung des Regals dem Grossen Rate zu.