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212.100

Kantonale Zivilstandsverordnung

Vom 5. Dezember 2017 (Stand 8. September 2022)

Präambel

Zivilstandsverordnung | Personen- und Familienrecht

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004[1] sowie auf §§ 6 Abs. 1, 10 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P171866,

beschliesst:

I. Teil: Organisation

Art. 1 Amtssitz

Der Kanton Basel-Stadt bildet den Zivilstandskreis Basel-Stadt mit Sitz in Basel.

Art. 2 Amtssprache

Amtssprache ist die deutsche Sprache.

Art. 3 Zivilstandsbehörden

Zivilstandsbehörden sind das Bevölkerungsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements als kantonale Aufsichtsbehörde und das Zivilstandsamt Basel-Stadt.

Art. 4 Aufsichtsbehörde

Das Bevölkerungsamt nimmt die Aufgaben wahr, die der Aufsichtsbehörde durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 45 ZGB) und die eidgenössische Zivilstandsverordnung übertragen sind (Art. 84 ff. ZStV).

Art. 5 Namensänderungen

Das Bevölkerungsamt ist gestützt auf Art. 30 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig für Namensänderungen.

Art. 6 Geschäftszeiten

Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.

Die Geschäftszeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in Bettingen und Riehen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde festgelegt. *

Art. 7 Trauungen

In Basel finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe am Sitz des Zivilstandsamtes oder in den von der Aufsichtsbehörde gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Art. 1a Abs. 4 ZStV) bewilligten ausserordentlichen Traulokalen statt. *

In den Gemeinden Bettingen und Riehen finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in den von der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung gestellten und von der Aufsichtsbehörde bewilligten Räumlichkeiten statt. *

II. Teil: Behördliche Informations- und Mitwirkungspflicht

Art. 8 Entscheide

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden stellen inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ZStV direkt dem Zivilstandsamt zu.

Art. 9 Mitteilungen

Das Zivilstandsamt gibt Todesfälle, die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner betreffen und dem Zivilstandsamt gemeldet werden unter Beifügung der bei der Anzeige des Todes von den Angehörigen gemachten Angaben über die gesetzlichen Erbinnen und Erben, dem Erbschaftsamt bekannt.

Auf Verlangen übermittelt das Zivilstandsamt den Bürgergemeinden Listen ihrer Bürgerinnen und Bürger.

Art. 10 Findelkind

Wer im Kantonsgebiet ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu benachrichtigen. Wird die Kantonspolizei über den Fund benachrichtigt, so verständigt sie unverzüglich die KESB.

Kann die Herkunft des Kindes nicht ermittelt werden, macht die KESB Meldung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt dem Kind einen Namen. Diese Verfügung fällt dahin, sofern der angeborene Familienname oder der von der berechtigten Person erteilte Vorname ermittelt wird.

Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes das Bürgerrecht der Fundgemeinde fest.

III. Teil: Rechtsweg

Art. 11 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes und des Bevölkerungsamtes kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde geführt werden. *

Das Bevölkerungsamt lässt sich bei Beschwerden gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes vernehmen.

Egress

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kantonale Zivilstandsverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.

KB 09.12.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 09.12.2017
28.06.2022 08.09.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 03.09.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 09.12.2017
§ 6 Abs. 2 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 7 Abs. 1 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 7 Abs. 2 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 11 Abs. 1 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022