Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.
212.191
Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
Präambel
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse
gestützt auf Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[1] sowie unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211715,
Art. 1 Zuständige Stelle
Art. 2 Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei
Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.
Art. 3 Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung
Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
Art. 4 Bericht über Überwachungsmassnahme
Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.
Art. 5 Meldung von Verstössen an gefährdete Person
Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.
Art. 6 Datenschutz
Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Art. 7 Kosten
Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats[2] einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.12.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | KB 18.12.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.12.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | KB 18.12.2021 |