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212.191

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)

Präambel

Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[1] sowie unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211715,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Stelle

Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.

Art. 2 Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei

Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.

Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.

Art. 3 Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung

Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.

Art. 4 Bericht über Überwachungsmassnahme

Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.

Art. 5 Meldung von Verstössen an gefährdete Person

Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.

Art. 6 Datenschutz

Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

Art. 7 Kosten

Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats[2] einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

KB 18.12.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 18.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung KB 18.12.2021