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212.260

Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

(Pflegefamilienverordnung, PFVO)

Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien: Verordnung | Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[1] sowie auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161906,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Aufnahme und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege im Kanton.

Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien betreut werden.

Art. 2 Definition

Als Pflegekinder gelten Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien betreut werden (Familienpflege).

Als Pflegefamilie gelten Familien oder Einzelpersonen, die bis zu drei Kinder und Jugendliche tags- und nachtsüber zur Pflege, Betreuung und Förderung in ihrem Haushalt aufnehmen.

Als Fachpflegefamilie gelten Pflegefamilien, welche zusätzliche Anforderungen im Bereich der Qualifikation und der Weiterbildung erfüllen und die als Fachpflegefamilie anerkannt worden sind.

Nicht als Pflegefamilien gelten:

  1. Familien, die Kinder und Jugendliche in Tagespflege aufnehmen und
  2. die in § 2 der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) definierten Heime.

Art. 3 Ziele der Familienpflege

Pflegefamilien integrieren Pflegekinder in ihren Alltag.

Sie betreuen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Pflegekinder entsprechend deren Bedürfnissen.

Sie unterstützen den Kontakt zwischen dem Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie im Rahmen des Möglichen.

Art. 4 Formen der Betreuung

Es werden folgende Formen der Betreuung unterschieden:

  1. Dauerbetreuung: Betreuung mit Ausnahme von Ferien oder Besuchen ausserhalb der Pflegefamilie entsprechend der Besuchsregelung;
  2. Wochenbetreuung: Betreuung in der Regel fünf Tage pro Woche; Wochenenden und Ferien werden regelmässig ausserhalb der Pflegefamilie verbracht;
  3. Kurzzeitbetreuung: Betreuung bis zu drei Monaten.

Art. 5 Zuständiges Departement

Das Erziehungsdepartement ist für das Pflegekinderwesen zuständig.

Es kann Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

Es kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.

Art. 6 Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit

Die an einer Unterbringung in einer Pflegefamilie beteiligten Behörden und Private arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen.

Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.

Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Pflegefamilien

Pflegefamilien schützen die ihnen anvertrauten Pflegekinder vor jeglicher Form von körperlicher oder psychischer Gewalt und achten deren persönliche Integrität.

Sie klären Pflegekinder entsprechend ihrem Alter über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen.

Sie sind vor wichtigen Entscheiden, die Auswirkungen auf das Pflegeverhältnis haben, anzuhören.

Sie haben Pflegekinder gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern.

Art. 8 Förderung des Pflegekinderwesens

Das zuständige Departement kann Beiträge an Dritte ausrichten, die mit ihren Angeboten Pflegefamilien in ihrer Aufgabe unterstützen.

II. Bewilligung und Aufsicht

Art. 9 Bewilligungspflicht

Pflegefamilien bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.

Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Pflegekind von einer Behörde untergebracht oder im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen wird.

Die Pflegefamilie hat das Bewilligungsgesuch frühzeitig, in jedem Fall vor der Aufnahme des Pflegekindes, einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festlegen.

Art. 10 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 5 PAVO erfüllt sind und die Pflegefamilie ihren Wohnsitz im Kanton hat.

Art. 11 Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erfolgt unter der Bedingung, dass das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert wird.

Das zuständige Departement überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit seinem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.

Die zuständige Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Departement mit.

Art. 12 Abklärungen

Das zuständige Departement klärt die Verhältnisse in der Pflegefamilie in geeigneter Weise, insbesondere durch Hausbesuche, ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

Art. 13 Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement für ein bestimmtes Pflegekind erteilt.

Sie wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 14 Änderung der Verhältnisse

Pflegefamilien melden der Bewilligungsbehörde wichtige Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich.

Art. 15 Eignungsbescheinigung

Familien oder Personen, die sich zur Verfügung stellen, Pflegekinder aufzunehmen, können sich ihre Eignung mittels Bescheinigung bestätigen lassen.

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Bewilligung.

Das zuständige Departement erteilt Familien oder Personen, die über eine gültige Eignungsbescheinigung verfügen, die Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren.

Art. 16 Aufsicht

Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 PAVO.

Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Widerruf der Bewilligung

Haben Veränderungen der Verhältnisse in der Pflegefamilie wesentliche Auswirkungen auf das Betreuungsverhältnis, werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt oder Aufforderungen zur Behebung von Mängeln nicht befolgt, kann das zuständige Departement die Bewilligung widerrufen.

Für das Verfahren ist Art. 11 PAVO massgebend.

Art. 18 Amtshilfe

Kantonale Behörden leisten der zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Amtshilfe.

Die zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Interesse des Kindeswohls insbesondere bei den Gesundheitsdiensten, bei den Bevölkerungsdiensten und den Migrationsbehörden, beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über Pflegefamilien sowie Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller für eine Eignungsbescheinigung oder Pflegeplatzbewilligung und über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen einzuholen.

III. Anerkennung als Fachpflegefamilie

Art. 19 Zusätzliche Anforderungen

Fachpflegefamilien haben zusätzliche Anforderungen im Bereich der fachlichen Qualifikation, der Weiterbildung und der Begleitung des Pflegeverhältnisses zu erfüllen.

Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die zusätzlichen Anforderungen an Fachpflegefamilien.

Art. 20 Anerkennung

Das zuständige Departement kann Pflegefamilien auf Antrag als Fachpflegefamilie anerkennen, wenn die Anforderungen nach § 19 dieser Verordnung erfüllt sind.

Die Anerkennung wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag erneuert werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, so kann das zuständige Departement die Anerkennung widerrufen.

IV. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Art. 21 Melde- und Bewilligungspflicht

Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten (Anbieterinnen und Anbieter), müssen dies dem zuständigen Departement schriftlich melden und die in Art. 20b PAVO verlangten Angaben und Belege einreichen.

Sie benötigen eine Bewilligung, wenn sie:

  1. Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln;
  2. das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleiten;
  3. im Rahmen der ambulanten Wohnbegleitung gegen Entgelt Minderjährige beim selbstständigen Wohnen unterstützen und begleiten.

Art. 22 Bewilligung und Aufsicht

Das zuständige Departement prüft gestützt auf die für die Meldung erforderlichen Angaben und Belege, ob ein Angebote bewilligungspflichtig ist. Es kann weitere Angaben und Belege einfordern.

Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über Dienstleistungsangebote im Sinne von Art. 20e PAVO aus.

Ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter, welche Dienstleistungen im Kanton erbringen wollen, weisen gegenüber dem zuständigen Departement nach, dass sie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht im Sitz- bzw. Wohnsitzkanton erfüllt haben oder über eine dort nötige Bewilligung verfügen.

Art. 23 Aufsichtsmassnahmen

Stellt das zuständige Departement Mängel bei den Dienstleistungsangeboten fest, so ordnet es geeignete Massnahmen zur Mängelbehebung an.

Kommt die Anbieterin oder der Anbieter der Anordnung nicht nach, so kann das zuständige Departement die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder die Bewilligung widerrufen. Pflegefamilien, die mit der Anbieterin oder dem Anbieter zusammenarbeiten, sowie die in Art. 20f PAVO aufgeführten Personen und Behörden werden vom zuständigen Departement unverzüglich informiert.

V. Beiträge des Kantons

Art. 24 Grundsätze und Voraussetzungen

Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Pflegekindern können ausgerichtet werden, wenn:

  1. das Pflegekind seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat;
  2. der Aufenthalt in einer Pflegefamilie fachlich indiziert ist;
  3. der Aufenthalt angeordnet wurde oder die Sorgeberechtigten den Aufenthalt beantragt haben; der Aufenthalt muss von einer anerkannten Fachstelle begleitet werden;
  4. die Pflegefamilie eine Bewilligung für das aufzunehmende Pflegekind besitzt;
  5. die Pflegefamilie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und
  6. das Pflegeverhältnis vertraglich geregelt ist.

Anerkannte Fachstellen, welche Indikationen im Sinne von Abs. 1 lit. b stellen können, sind folgende Behörden des Kantons Basel-Stadt:

  1. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
  2. der Kinder- und Jugenddienst;
  3. die Jugendanwaltschaft oder
  4. die psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.

Liegen wichtige Gründe vor, so kann auf Antrag einer anerkannten Fachstelle ein Beitrag für den Aufenthalt und die Betreuung von jungen Erwachsenen über das vollendete 18. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden, sofern der Aufenthalt und die Betreuung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen haben.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für gemäss § 11 aufgenommene Pflegekinder aus dem Ausland oder für Pflegekinder, die im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen werden.

Art. 25 Beiträge für Pflegefamilien

An die Aufenthalts- und Betreuungskosten werden Beiträge von maximal Fr. 1'700 monatlich für ein Pflegekind ausgerichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist den Unterschieden der Dauer-, Wochen- und Kurzzeitbetreuung angemessen Rechnung zu tragen. Das zuständige Departement erlässt entsprechende Richtlinien.

Ist das Pflegekind bei nahen Verwandten untergebracht, so werden die Beiträge angemessen reduziert.

Anerkannten Fachpflegefamilien kann bei besonders schwierigen Pflegeverhältnissen ein Zuschlag von maximal Fr. 800 gewährt werden.

In begründeten Fällen kann bei ausserkantonalen Pflegefamilien unter Berücksichtigung der ortsüblichen Ansätze von den kantonalen Beitragshöhen abgewichen werden.

Die Beiträge gemäss Abs. 1 bis 3 können jährlich aufgrund des Novemberindexes des Basler Lebenskostenindexes an die allgemeine Teuerung angepasst werden.

Art. 26 Kinderzulagen

Allfällige Kinderzulagen, die Pflegefamilien für ein Pflegekind beziehen, werden angerechnet.

Art. 27 Verfahren und Entscheid über Beiträge

Die anerkannte Fachstelle gemäss § 24 Abs. 2 reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen Departement ein Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.

Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die Kostengutsprache unmittelbar nach der Platzierung beim zuständigen Departement ein.

Das zuständige Departement entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Es teilt seinen Entscheid der Pflegefamilie und der anerkannten Fachstelle mit.

Art. 28 Beiträge an Familienplatzierungsorganisationen

Erfolgt die Platzierung und Abrechnung des Pflegeverhältnisses über eine Familienplatzierungsorganisation, so hat diese vorgängig beim zuständigen Departement ein Gesuch um beitragsrechtliche Anerkennung einzureichen.

Das Anerkennungsgesuch muss folgende Angaben beinhalten:

  1. Bezeichnung der Dienstleistungen, die von der Familienplatzierungsorganisation übernommen werden, einschliesslich dem Nachweis, dass der entsprechende Melde- und Bewilligungspflicht nachgekommen wurde;
  2. Bezeichnung der innerhalb der Familienplatzierungsorganisation zuständigen Personen;
  3. Verfahren zur Entschädigungen der Pflegefamilien;
  4. Höhe der Entschädigungen der Pflegefamilien;
  5. Verfahren zur Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge;
  6. Bezeichnung des für die Aufsicht über das Dienstleistungsangebots zuständigen Kantons und vorhandene Aufsichtsberichte.

Die Familienplatzierungsorganisation kann beitragsrechtlich anerkannt werden, wenn:

  1. die Angaben im Gesuch vollständig und überprüfbar sind und
  2. die vorhandenen Berichte oder Auskünfte der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde positiv ausfallen.

Das zuständige Departement klärt die Anerkennungsvoraussetzungen ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für welche Dienstleistungen Beiträge ausgerichtet werden und in welcher Höhe.

Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Ersuchen hin Jahresrechnungen und Revisorenberichte einzureichen.

Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen erbringen den Nachweis, dass die Pflegefamilie über eine Pflegeplatzbewilligung verfügt.

Art. 29 Kostentragung bei Platzierungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege

Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.

VI. Gebühren

Art. 30 Gebühren

Die Tätigkeit der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Gibt ein Pflegeverhältnis oder ein Dienstleistungsangebot zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.

Notwendige Auslagen für bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, Dolmetscherinnen- oder Dolmetscher- sowie Übersetzungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen können den Pflegefamilien oder den Anbieterinnen und Anbietern von Dienstleistungen ganz oder teilweise auferlegt werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

VII. Sanktionen

Art. 31 Pflichtverletzungen

Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, kann vom zuständigen Departement mit einer Busse bis Fr. 1'000 beleget werden.

VIII. Rechtsmittel

Art. 32 Rechtsmittel

Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Bei Wirskamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Pflegefamilien und Beitragsentscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt.

Bei meldepflichtigen Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege gemäss § 21, für die das neue Recht eine Bewilligung verlangt, prüft das zuständige Departement bis spätestens 31. Dezember 2017, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Bestehende Angebote dürfen weitergeführt werden, bis das zuständige Departement über die Bewilligung entschieden hat.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September 1997 aufgehoben.

KB 10.12.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 10.12.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 10.12.2016