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Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien

(Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV)

Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Kinderbetreuung: Beitragsverordnung | Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[1], das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014[2], das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008[3] sowie das Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010[4], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161907,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Heimen und in Pflegefamilien.

Art. 2 Definitionen

Als Heime gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) vom 6. Dezember 2016 als beitragsberechtigt definierten Einrichtungen.

Als Pflegefamilien gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom 6. Dezember 2016 als beitragsberechtigt definierten Pflegefamilien.

Als «Kinder und Jugendliche» gelten Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Art. 3 Zuständiges Departement

Das Erziehungsdepartement ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

Es erlässt die erforderlichen Richtlinien.

Art. 4 Einweisungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege

Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten von durch Behörden der Jugendstrafrechtspflege verfügte Unterbringungen werden, soweit die Jugendanwaltschaft nichts anderes verfügt, von der Jugendanwaltschaft gemäss dieser Verordnung berechnet.

II. Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten

Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen

Kinder und Jugendliche sowie Eltern haben Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien zu leisten, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder- und Jugendheimverordnung oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung erfüllt sind und
  2. die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle begleitet wird.

Art. 6 Beiträge der Kinder und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht (Art. 276 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907) angemessen zur Deckung der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf zu übernehmen.

Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gehen auf das zuständige Gemeinwesen über, welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das zuständige Departement ist berechtigt, solche Leistungen von der unterhaltspflichtigen Person oder der alimentenbevorschussenden Behörde direkt an sich ausbezahlen zu lassen.

Weitere Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Unterhaltscharakter sind an das massgebende Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kinder und Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.

Art. 7 Beiträge der Eltern

Die Eltern haben gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der Unterbringungskosten beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des Jugendlichen zu übernehmen.

Art. 8 Berechnung der Beiträge der Eltern

Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen gemäss § 6 sowie anerkannter notwendiger Lebenskosten der Eltern. Von dem so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil.

Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe[5] des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt.

Art. 9 Begrenzung der Beiträge

Die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern sind in Anlehnung an Art. 22 IVSE auf Fr. 50 pro Belegungstag zuzüglich Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des Jugendlichen begrenzt.

Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie den Eltern nicht geleistet werden, so wird der Differenzbetrag den Gemeinden belastet.

Leben die Kinder und Jugendlichen sowie die Eltern in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so wird auf eine Begrenzung der Beitragshöhe verzichtet.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflicht

Kinder und Jugendliche sowie die Eltern müssen beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind.

Jede wesentliche Änderung der für die der Berechnung der Beiträge massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.

Art. 11 Amtshilfe

Kantonale und kommunale Amtsstellen, welche finanzielle Leistungen an Familien ausrichten (AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), leisten dem zuständigen Departement Amtshilfe. Das zuständige Departement ist berechtigt, bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen.

III. Aufgaben des zuständigen Departements

Art. 12 Festlegung und Geltendmachung der Beiträge

Das zuständige Departement legt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern in Form einer Verfügung fest und sorgt für deren Geltendmachung sowie das Inkasso.

Die Beitragsberechnung ist periodisch zu überprüfen.

IV. Gebühren

Art. 13 Gebühren

Erfordert die Berechnung der Beiträge wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nach § 10 spezielle Abklärungen, kann das zuständige Departement für den damit verbundenen Aufwand von den säumigen urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen oder den säumigen Eltern eine angemessene Gebühr verlangen.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

V. Rechtsmittel

Art. 14 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern, die gestützt auf die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 verfügt wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht. Wird eine Neuberechnung der Beiträge erforderlich, erfolgt diese nach neuem Recht.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 aufgehoben.

KB 10.12.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 10.12.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 10.12.2016