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212.500

Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen

Vom 28. August 2001 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung | Personen- und Familienrecht

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 28d EGzZGB vom 27. April 1911[1],

beschliesst:

Art. 1 * Grundsatz

Wer mit Kindesanhörungen gemäss Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB betraut ist oder wer mit der Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB beauftragt wird, hat sich über eine geeignete Ausbildung auszuweisen.

Art. 2 Kindesanhörung

Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben.

Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen. *

Art. 3 Kindesvertretung

Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand. *

Zum Beistand kann nur ernannt werden,

Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB. *

Art. 4 Übergangsbestimmung

Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[2]

KB 01.09.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.08.2001 02.09.2001 Erlass Erstfassung KB 01.09.2001
16.04.2013 01.01.2013 § 1 totalrevidiert -
16.04.2013 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert -
16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert -
16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.08.2001 02.09.2001 Erstfassung KB 01.09.2001
§ 1 16.04.2013 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 1 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 3 16.04.2013 01.01.2013 geändert -