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212.860

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

(VO HAKES)

Vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG | Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE) vom 11. November 2009[1],

beschliesst:

I. Internationaler Kindesschutz

Art. 1 Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) den Zentralen Behörden zuweist. 

Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicher und erteilt Auskünfte über das geltende kantonale Recht sowie über die im Kanton für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen und die Ziele des HKsÜ zu verwirklichen.  

Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 40 Abs. 1 HKsÜ.

II. Internationaler Erwachsenenschutz

Art. 2 Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)

Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ) den Zentralen Behörden zuweist.  

Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie die Erteilung von Auskünften über das geltende kantonale Recht und die im Kanton für den Schutz von Erwachsenen verfügbaren Dienste sicher. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen bzw. die Ziele des HEsÜ effizient zu verwirklichen.

Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HEsÜ.

III. Internationale Kindesentführungen

Art. 3 Zentrale Behörde

Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-KKE wahr, soweit dafür nicht das obere Gericht oder eine andere Behörde zuständig ist.

Art. 4 Oberes Gericht (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE)

Das obere Gericht informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte und teilt ihr den Entscheid mit.

Art. 5 Vollzugsbehörde (Art. 12 Abs. 1 und 2 BG-KKE)

Zuständige Behörde für den Vollzug eines Rückführungsentscheids ist der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.  

Die Vollzugsbehörde trifft mithilfe weiterer Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle notwendigen Vorkehrungen, um einen Rückführungsentscheid umzusetzen. Sie handelt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

Art. 6 Fachpersonen (Art. 3 BG-KKE)

Die Zentrale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde des Bundes, dem oberen Gericht und der Vollzugsbehörde für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesanhörung und Kindesvertretung zur Verfügung stehen und mit gebotener Eile handeln können.  

Die Zentrale Behörde kann für diese Fachpersonen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführen und die Fachpersonen für ihren Aufwand angemessen entschädigen.

IV. Gebühren

Art. 7

Für in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten können Gebühren erhoben werden, sofern dies nach den massgeblichen internationalen Übereinkommen sowie dem Bundesrecht zulässig ist. 

Allfällige Gebühren werden gemäss dem effektiven Aufwand berechnet. Sie betragen für die Zentrale Behörde und die Vollzugsbehörden gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 zwischen CHF 100 und CHF 250 je Stunde. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand.  

In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.  

Die Gebühren für das obere Gericht bemessen sich nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) vom 11. September 2017[2]*

V. Übergangsbestimmungen

Art. 8

Bei Wirksamwerden dieser Verordnung bereits hängige Gesuche und Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Art. 9

Nach bisherigem Recht erteilte Bescheinigungen und Bewilligungen behalten nach Wirksamwerden dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

VI. Schlussbestimmung

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.[3]

KB 30.01.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.01.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 30.01.2010
11.09.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 geändert KB 16.12.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.01.2010 01.01.2010 Erstfassung KB 30.01.2010
§ 7 Abs. 4 11.09.2017 01.01.2018 geändert KB 16.12.2017