Das vorliegende Gesetz regelt
- den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes,
- die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden,
- im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung, des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und des Leitungskatasters.