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214.307

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(KÖREBKV)

Vom 22. Mai 2018 (Stand 12. Februar 2026)

Präambel

Sachenrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 17 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009 [1] und § 17 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 16. November 2011 [2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161534,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (KGeolV) vom 7. August 2012.

Art. 2 Inhalt des ÖREB-Katasters

Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV sowie den im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten. *

Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

Art. 3 Zusatzinformationen

Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

Art. 4 Katasterverantwortliche Stelle

Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt [3].

Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.

Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.

Art. 5 Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung

Die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007[4] zuständige Stelle und sorgt für die Bereitstellung ihrer Daten gemäss § 5 ÖREBKV. *

Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.

Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.

Art. 6 Kantonales Fachamt

Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor. *

Art. 7 Publikation

Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.

Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.

Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massgebend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.

Art. 8 Aufnahme neuer ÖREB-Themen

Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

Art. 9 Verhältnis zum Grundbuch

Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.

Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden.

Art. 10 Zugang

Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.

Art. 11 Katasterportal

Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen bereitgestellt.

Art. 12 Katasterauszug

Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitgestellt.

Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

KB 26.05.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 26.05.2018
03.02.2026 12.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
03.02.2026 12.02.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
03.02.2026 12.02.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2018 01.01.2019 Erstfassung KB 26.05.2018
§ 2 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 5 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 6 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026