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214.310

Verordnung über das Grundbuch *

(VOGB)

Vom 16. Dezember 2003 (Stand 28. Mai 2022)

Präambel

Grundbuchverordnung | Sachenrecht

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 204, § 206 und § 228 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911[1]*

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbares Recht

Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechts und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.

Für die Grundbuchführung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der bundesrechtlichen Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 2011 sowie die Verordnung hierzu. *

Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. *

Art. 2 Einteilung und Organisation des Grundbuchs

Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis, bestehend aus dem Grundbuch Basel Sektion 1 bis 8, 9B und 9C, dem Grundbuch Riehen Sektion A bis F und dem Grundbuch Bettingen.

Art. 2a * Zuständigkeit

Die Aufgaben für die Führung des Grundbuches werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

B. Besondere Bestimmungen

Art. 3 Nummerierung der Parzellen

Die Nummerierung der Parzellen erfolgt für jedes Grundbuch und jede Sektion separat nach dem kombinierten System der Fortnummerierung (neue Parzellen) sowie der Indexerhöhung (Quoten- und Flächenänderung bestehender Parzellen).

Art. 4 Strassen- und Allmendparzellen

Allmend wird in Form von Allmendparzellen im Grundbuch als Grundstücke geführt. Die zuständige Behörde veranlasst die dazu erforderliche Anmerkung. *

Die Nummerierung erfolgt sektionsweise, beginnend mit 9000. *

Art. 4a *

Die Zuordnung des Eigentums öffentlich-rechtlicher Grundeigentümer zum Finanz- oder zum Verwaltungsvermögen sowie eine Ansprechstelle werden der Eigentumsbezeichnung im Sinne einer Bemerkung gemäss Art. 130 GBV beigefügt. *

Änderungen einer Zuordnung sind dem Grundbuch- und Vermessungsamt durch die zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Präzisierende Bemerkungen zum Eigentum und deren Änderungen bezüglich Rechte des Kantons oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel bedürfen jeweils der Zustimmung der Immobilien Basel-Stadt (IBS). *

Art. 5 * Anmerkungsgrundstücke

Steht das Eigentum an einem Grundstück (Anmerkungsgrundstück) der jeweiligen Eigentümerschaft eines anderen Grundstückes (Hauptgrundstück) zu (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird statt des Namens der Eigentümerschaft die Nummer des Hauptgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen (Art. 95 Abs. 1 GBV).

Auf dem Hauptgrundstück wird in der Grundstückbeschreibung auf dieses Eigentumsverhältnis (Verknüpfung) hingewiesen (Art. 95 Abs. 5 GBV).

Eintragungen auf dem Hauptgrundstück gelten grundsätzlich auch für das Anmerkungsgrundstück, sodass eine Eigentumsänderung oder eine Belastung des Hauptgrundstücks – als herrschendes Grundstück – immer auch das Anmerkungsgrundstück erfasst. Dennoch sind im Rahmen einer Eigentumsänderung oder Belastung im Verpflichtungsgeschäft sowohl das Hauptgrundstück als auch das Anmerkungsgrundstück gesondert zu bezeichnen.

Andere Rechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten, deren Ausübung örtlich beschränkt sein kann, können auch gesondert auf dem Hauptgrundstück wie auch auf dem Anmerkungsgrundstück eingetragen werden.

Art. 6 Grundbuchanmeldung

Grundbucheintragungen werden nur auf Anmeldung hin vorgenommen. Vorbehalten bleiben die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird, insbesondere Berichtigungen und Löschungen gemäss Art. 976, 976c und 977 ZGB. *

Bei einer Änderung des Eigentums infolge Universalsukzession (z.B. Erbgang, Fusion, Gütergemeinschaft) können die erforderlichen Eintragungen auf sämtlichen betroffenen Grundstücken vorgenommen werden, selbst wenn sie in der Grundbuchanmeldung nicht aufgeführt sind.

Art. 6a * Mangelhafte Anträge

Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfüllt, so wird der Antrag abgewiesen.

Handelt es sich um nachreichbare fehlende oder fehlerhafte Belege (Art. 2 lit. g GBV), so wird der anmeldenden Person zur Behebung des Mangels eine Frist von 14 Tagen erteilt (Art. 87 Abs. 2 GBV).

Art. 6b * Bereinigungsverfahren

Das Verfahren für die Löschung bedeutungsloser Einträge richtet sich nach den Vorschriften der Art. 976, 976a und 976b ZGB.

Art. 6c *

Lasten in einem Gebiet auf einer Mehrzahl von Grundstücken materiell bedeutungslose Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen, kann vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen deren Bereinigung angeordnet werden (Art. 976c Abs. 1 ZGB).

Die Anordnung wird im Grundbuch angemerkt (Art. 976c Abs. 2 ZGB) und den betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie den anderen dinglichen Berechtigten mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und veröffentlicht.

Jede Person, die sich durch die Bereinigung in ihren Rechten verletzt sieht, kann beim Grundbuch- und Vermessungsamt innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet Einsprache erheben. Dieses prüft die materiellen Voraussetzungen für eine Bereinigung erneut und entscheidet, ob dem Einspruch stattzugeben ist.

Kommt das Grundbuch- und Vermessungsamt zum Schluss, dass die Einsprache abzuweisen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es die Bereinigung vornehmen werde, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag (die Eintragungen) eine rechtliche Bedeutung hat (haben).

Das Grundbuch- und Vermessungsamt nimmt die Bereinigung vor, wenn innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung keine Einsprache erhoben wurde.

Art. 7 Veröffentlichungen

Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken, für den der Grundbucheintrag konstitutiv wirkt,  wird im Kantonsblatt publiziert. *

Die Publikation umfasst insbesondere: *

  1. die Nummer, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks;
  2. bei Miteigentum ohne eigenes Grundbuchblatt den Anteil;
  3. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der veräussernden und der erwerbenden Personen.

Auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile und Wertquoten kann verzichtet werden. *

Art. 7a * Eigentumsangaben im Basler Adressbuch

Das Grundbuch- und Vermessungsamt stellt die notwendigen Eigentumsangaben für das gedruckte Basler Adressbuch zur Verfügung.

Art. 8 * Ausstellen von Schuldbriefen

Die Ausstellung eines Papier-Schuldbriefes erfolgt nach der Bestimmung des Art. 144 GBV. Insbesondere beschränken sich die Angaben betreffend vorgehende und gleichrangige Belastungen auf den Inhalt gemäss Art. 144 Abs. 6 GBV. Für allfällige andere vorgehende Belastungen wird im Schuldbrief auf den Grundbucheintrag verwiesen.

Die Zins-, Abzahlungs- und Kündigungsbestimmungen können in einer separaten Vereinbarung zwischen Gläubigerschaft und Schuldnerschaft festgehalten werden. Im Schuldbrief wird auf diese Vereinbarung verwiesen. Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, ist die Schuld vom Entstehungstag an vierteljährlich auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember gemäss Art. 73 OR zu verzinsen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.

Bei Register-Schuldbriefen wird auf das Bestehen einer solchen separaten Nebenvereinbarung im Grundbuch hingewiesen (Art. 846 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 GBV).

Art. 9 * Begründung von Stockwerkeigentum vor Gebäudeerstellung oder Umbau

Für die Ausstellung der in den Art. 68 und 69 GBV vorgesehenen amtlichen Bestätigung sowie zur Anzeige der mit den Aufteilungsplänen übereinstimmenden Fertigstellung oder des Umbaus des Gebäudes ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig.

Art. 9a * Aufteilungspläne

Die Aufteilungspläne gemäss Art. 68 GBV müssen im DIN-Format A4 oder A3 eingereicht werden.

Art. 9b * Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013

Für die Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 WRFG ist die Wohnschutzkommission zuständig.

Kann das Grundbuch- und Vermessungsamt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt es das Verfahren aus und verweist die Antragstellerin oder den Antragsteller an die Bewilligungsbehörde, um innert 30 Tagen ein Gesuch einzureichen. Wird nicht fristgerecht gehandelt oder die Bewilligung verweigert, wird die Anmeldung abgewiesen.

Weist das Grundbuch- und Vermessungsamt die Anmeldung aufgrund fehlender Bewilligung ab, kann dagegen Beschwerde an die nach dem WRFG zuständige Beschwerdeinstanz erhoben werden.

Art. 10 Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten

Dienstbarkeiten und Grundlasten werden mit einem Stichwort im Hauptbuch eingetragen. Ebenfalls als Hauptbucheintrag gilt die sogenannte «wörtliche Fassung». Diese umfasst den von den Parteien festgesetzten, dinglichen Teil der Eintragung.

… *

… *

… *

Einschränkungen von Dienstbarkeitsrechten können im Rahmen einer Flächenmutation bereinigt werden, wenn die Einschränkung durch eine redaktionelle Ergänzung der wörtlichen Fassung der Dienstbarkeit umschrieben oder durch einen ergänzenden Plan dargestellt werden kann. *

Art. 10a * Dienstbarkeitspläne

Dienstbarkeitspläne stellen die örtliche Lage der Dienstbarkeit dar. Sie sind grundsätzlich als amtlicher Servitutplan oder in geeigneter Weise auf Basis eines Auszugs aus dem kantonalen Geoportal zu erstellen.

Für Dienstbarkeiten unter Beteiligung von Gemeinwesen ist ein amtlicher Servitutplan einzureichen.

Sind ein Auszug aus dem Geoportal oder ein amtlicher Servitutplan für die Darstellung der Dienstbarkeit nicht geeignet, kann eine andere angemessene Darstellung gewählt werden.

Dienstbarkeitspläne enthalten mindestens:

  1. die Grundstücksnummern;
  2. das Plandatum;
  3. die Unterschriften der Parteien, sofern der Plan nicht in der öffentlichen Urkunde eingenäht ist;
  4. eine eindeutige Vermassung der Dienstbarkeitsgeometrie sowie die aktuellen Parzellengrenzen für Auszüge aus dem Geoportal.

Art. 11 Rangverhältnisse

Innerhalb der beschränkten dinglichen Rechte und der Vormerkungen sind die Rangverhältnisse übersichtlich zu gestalten.

Ein Pfandrecht darf auf demselben Grundstück nicht in verschiedenen Pfandstellen stehen. Entsteht ein solches Rangverhältnis durch Löschung eines vorgehenden Pfandrechtes, muss von den betroffenen Parteien eine entsprechende Bereinigung vorgenommen werden.

Die Änderung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder einer Vormerkung (Ausdehnung in Bezug auf Belastung, Berechtigung, Dauer oder auf den weiteren Inhalt) darf nur eingetragen werden, wenn die im Nachgang stehenden Berechtigten ihre Zustimmung (Rangrücktritt) dazu erteilen.

Handelt es sich beim belasteten Grundstück um eine Miteigentums- oder Stockwerkeigentumsparzelle, so gilt die gleiche Regelung auch in Bezug auf beschränkte dingliche Rechte und Vormerkungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück respektive den gemeinschaftlichen Grundstücken.

Können die erforderlichen Rangrücktrittserklärungen nicht beigebracht werden, so sind neue Rechte zu begründen.

Eine Grundbuchanmeldung wird abgewiesen, wenn durch sie unklare Rangverhältnisse entstehen.

Art. 12 Aufbewahrung der Belege

Die Aufbewahrung der Belege erfolgt in chronologischer Reihenfolge.

Art. 13 Aushändigung entkräfteter Pfandtitel

Pfandtitel gelöschter Pfandrechte werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt vernichtet, sofern die berechtigte Person nicht deren Herausgabe verlangt.

C. Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch)

Art. 14 Rechtswirkung des EDV-Grundbuchs

Das EDV-Grundbuch ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung des Grundbuchs auf Papier. Den Eintragungen im EDV-Grundbuch kommt volle Grundbuchwirkung zu.

Art. 15 Auswertungen aus dem Datenbestand

Folgende Auswertungen aus dem Datenbestand können einzeln oder als Listen erstellt werden:

  1. Grundstücke;
  2. Eigentümer und Eigentümerinnen;
  3. provisorischen Eigentümer und Eigentümerinnen;
  4. Gläubiger und Gläubigerinnen;
  5. Schuldner und Schuldnerinnen;
  6. übrigen Berechtigten;
  7. Gebäude und Strassen.

Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann bei Bedarf weitere Auswertungen vornehmen

Art. 16 Systemänderungen

Das Grundbuch- und Vermessungsamt meldet wesentliche Änderungen des EDV-Grundbuch-Systems dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.

Art. 17 Datenbezug

Im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung kann das Grundbuch- und Vermessungsamt auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.

Art. 18 Erweiterter Zugang *

Der erweiterte Zugang auf Grundbuchdaten wird Personen und Behörden aufgrund besonderer Vereinbarung mit der zuständigen Behörde durch einen elektronischen Zugang gewährt (Art. 28 GBV). *

Die Zugriffsberechtigung erfolgt gestützt auf die Rollendefinition der zuständigen Behörde für jede Benutzerin respektive jeden Benutzer individuell. Benutzerin oder Benutzer können nur natürliche Personen sein. *

Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht die zuständige Behörde die Zugriffsberechtigung unverzüglich (Art. 30 Abs. 3 GBV). Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch kann die Zugriffsberechtigung entzogen werden. *

Der Zugriff auf Daten des Grundbuchs, das elektronische Generieren eines Grundbuchauszuges sowie das Ausstellen von Zugriffsprotokollauszügen sind gebührenpflichtig. *

Die zuständige Behörde kann private Aufgabenträger einsetzen, um den Datenzugriff über eine elektronische Plattform sowie den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten (Art. 949d ZGB). Der private Aufgabenträger kann ermächtigt werden, mit den Benutzerinnen und Benutzern Vereinbarungen abzuschliessen. *

Art. 19 Datensicherheit und Datenschutz

Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind die vom Regierungsrat erlassenen Ordnungen massgebend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

D. Übergangsbestimmungen

Art. 20 Datenübernahme

Das Grundbuch- und Vermessungsamt bestimmt den Ablauf der Datenersterfassung (Übernahme der Daten des Papiergrundbuchs) und das System, mit dem das Grundbuch geführt wird.

In das EDV-Grundbuch werden alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme des Erwerbsgrundes beim Eigentum, übernommen. Für den Erwerbsgrund gilt weiterhin der Eintrag im Papierhauptbuch (Loseblatt oder Lagerbuch).

Im Übrigen ist das Übergangsrecht zur Änderung der Eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. November 1994 massgebend.

Art. 21 Berichtigung von Dienstbarkeiten bei der Überführung in das EDV Grundbuch

Bisher nur einseitig als Last eingetragene Dienstbarkeiten werden von Amtes wegen auch auf dem berechtigten Grundstück/den berechtigten Grundstücken eingetragen.

Das Verfahren zur Berichtigung von Dienstbarkeiten, die nur als Recht eingetragen sind, richtet sich nach den Art. 975ff. ZGB.

Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch werden die Stichwörter nach einem Stichwortregister vereinheitlicht.

Dienstbarkeiten, welche eigene Teilstücke als künftig berechtigte oder belastete Grundstücke bezeichnen, werden von Amtes wegen bereinigt, indem diese Teile als Berechtigte oder Belastete gestrichen werden.

Art. 22 Altrechtliche Einträge

Einträge des bisherigen Grundbuchrechts, die nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht mehr begründet werden konnten, insbesondere jene der sogenannten «roten Einträge», werden als Anmerkung auf den betroffenen Grundstücken eingetragen.

Art. 23 Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

Die Überführung der Grundstücke in das EDV-Grundbuch bildet die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

Sind in einer Sektion alle Grundstücke in das EDV-Grundbuch überführt worden, so beschliesst das Justizdepartement die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs und veröffentlicht den Beschluss im Kantonsblatt *

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend Zuständigkeit des Bauinspektorats zur Ausstellung der amtlichen, für die Eintragung von Stockwerkeigentum vorgesehenen Bestätigung (Grundbuchverordnung Art. 33b und 33c) vom 26. April 1965 wird aufgehoben.

Die Verordnung betreffend Anzeigen des Grundbuchamtes vom 7. April 1917 wird aufgehoben.

Art. 25 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung des Bundes.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[3]

Egress

KB 20.12.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2003 15.04.2004 Erlass Erstfassung KB 20.12.2003
16.03.2004 keine Angabe Erlasstitel geändert -
07.04.2006 15.04.2004 § 23 Abs. 2 eingefügt KtBl 2006 I 560
08.08.2006 21.10.2006 § 4a eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 2a eingefügt -
18.12.2012 23.02.2013 Ingress geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 1 Abs. 2 geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 1 Abs. 3 geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 4a Abs. 1 geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 4a Abs. 3 geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 5 totalrevidiert -
18.12.2012 23.02.2013 § 6 Abs. 1 geändert -
18.12.2012 23.02.2013 § 6a eingefügt -
18.12.2012 23.02.2013 § 6b eingefügt -
18.12.2012 23.02.2013 § 6c eingefügt -
18.12.2012 23.02.2013 § 8 totalrevidiert -
18.12.2012 23.02.2013 § 9 totalrevidiert -
18.12.2012 23.02.2013 § 9a eingefügt -
18.12.2012 23.02.2013 § 10 Abs. 3 aufgehoben -
18.12.2012 23.02.2013 § 10 Abs. 4 eingefügt -
03.12.2013 08.12.2013 § 7a eingefügt -
25.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 2 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2, lit. c) geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 3 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 10 Abs. 2 aufgehoben KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 10 Abs. 2bis aufgehoben KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 10a eingefügt KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Titel geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 1 geändert KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 4 eingefügt KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 5 eingefügt KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 6 eingefügt KB 29.08.2020
25.08.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 7 eingefügt KB 29.08.2020
26.04.2022 28.05.2022 § 9b eingefügt KB 30.04.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2003 15.04.2004 Erstfassung KB 20.12.2003
Erlasstitel 16.03.2004 keine Angabe geändert -
Ingress 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 1 Abs. 2 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 1 Abs. 3 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 2a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 4 Abs. 2 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 4a 08.08.2006 21.10.2006 eingefügt -
§ 4a Abs. 1 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 4a Abs. 3 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 5 18.12.2012 23.02.2013 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 18.12.2012 23.02.2013 geändert -
§ 6a 18.12.2012 23.02.2013 eingefügt -
§ 6b 18.12.2012 23.02.2013 eingefügt -
§ 6c 18.12.2012 23.02.2013 eingefügt -
§ 7 Abs. 1 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7 Abs. 2 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7 Abs. 2, lit. a) 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7 Abs. 2, lit. b) 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7 Abs. 2, lit. c) 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7 Abs. 3 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 7a 03.12.2013 08.12.2013 eingefügt -
§ 8 18.12.2012 23.02.2013 totalrevidiert -
§ 9 18.12.2012 23.02.2013 totalrevidiert -
§ 9a 18.12.2012 23.02.2013 eingefügt -
§ 9b 26.04.2022 28.05.2022 eingefügt KB 30.04.2022
§ 10 Abs. 2 25.08.2020 01.09.2020 aufgehoben KB 29.08.2020
§ 10 Abs. 2bis 25.08.2020 01.09.2020 aufgehoben KB 29.08.2020
§ 10 Abs. 3 18.12.2012 23.02.2013 aufgehoben -
§ 10 Abs. 4 18.12.2012 23.02.2013 eingefügt -
§ 10a 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020
§ 18 25.08.2020 01.09.2020 Titel geändert KB 29.08.2020
§ 18 Abs. 1 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020
§ 18 Abs. 4 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020
§ 18 Abs. 5 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020
§ 18 Abs. 6 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020
§ 18 Abs. 7 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020
§ 23 Abs. 2 07.04.2006 15.04.2004 eingefügt KtBl 2006 I 560