Das Meldewesen für die laufende Nachführung bezweckt, dass die Daten der amtlichen Vermessung und der kantonalen Ergänzungen innert nützlicher Frist aktualisiert werden können.
Sind durch Bauarbeiten Vermessungszeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Bauherrschaft dem Grundbuch- und Vermessungsamt darüber Meldung erstatten.
Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Grundbuch- und Vermessungsamt von allen Änderungen Kenntnis zu geben, die eine örtliche Aufnahme erfordern, wie z.B. die Erstellung von Neu- und Umbauten oder der Abbruch von Gebäuden.
Meldepflichtig bei Veränderungen sind:
- die Gemeinden und kantonalen Behörden gemäss ihren Zuständigkeiten über Bau- und Strassenlinien, Hausnummern sowie den öffentlichen Raum betreffend Bauten, Einrichtungen und Bäume,
- die Bahnunternehmungen über Bauten in Bahnarealen,
- die für das Forstwesen zuständige Behörde über Waldgrenzen, Abgrenzungen der Nutzungszonen, Waldwege sowie Rodungen und Aufforstungen,
- das zuständige Departement über Rebgebiete,
- die für Baubewilligungen zuständige Behörde über Baubewilligungen,
- die Gebäudeversicherung über Gebäudeversicherungswerte,
- die Nomenklaturkommission und die Gemeindebehörden über Strassennamen und andere Benennungen,
- die als Beteiligte dem Leitungskataster angeschlossenen Gemeinden, Behörden und Betriebe sowie Private, welche Leitungen im öffentlichen Raum bauen oder betreiben, über Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.