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Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[1][2]

Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung | Sachenrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von Art. 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983[3] und von Art. 11 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984[4],

beschliesst:

Art. 1

Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für das hiesige Kantonsgebiet ist das Präsidialdepartement.

... *

Art. 2

Die kantonale Bewilligungsbehörde eröffnet Verfügungen über die Bewilligungspflicht und über die Bewilligung mit den im Anhang 2 zu Art. 17 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebenen Tatsachen und Erwägungen.

Art. 5

Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.  

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BG).

Art. 6

Kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat.

Art. 7

Für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbes ist eine Gebühr bis zu CHF 1'000 zu entrichten. Bei besonders aufwendigen Geschäften kann die Gebühr erhöht werden.  

Auf Verlangen der Behörde ist ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Bis zu dessen Erlegung wird die Behandlung ausgestellt.

Art. 8

Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. *

Art. 9

Die kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1985 wirksam.[5]

 

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.[6]

KB 26.01.1985

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung KB 26.01.1985
22.12.1987 01.01.1988 § 3 aufgehoben -
22.12.1987 01.01.1988 § 4 aufgehoben -
06.07.2004 11.07.2004 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.1984 01.01.1985 Erstfassung KB 26.01.1985
§ 1 Abs. 2 06.07.2004 11.07.2004 aufgehoben -
§ 3 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 4 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016