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214.610

Gesetz betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[1]

Vom 14. Januar 1988 (Stand 1. Oktober 1997)

Präambel

Grundstückerwerb durch Ausländer, Bewilligungsgründe: Gesetz | Sachenrecht: Spezielle Erlasse

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 3, 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983[2], auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Als Bewilligungsgründe gelten die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes umschriebenen Voraussetzungen.  

Ausserdem wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:

  1.  
  2. einer natürlichen Person als Zweitwohnung, die aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen zum Kanton Basel-Stadt unterhält, solange diese andauern.

Art. 2

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 erforderlichen Vorschriften.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.[3]

 

Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat (Art. 36 Abs. 3 BewG).

 

KB 16.01.1988

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.01.1988 28.02.1988 Erlass Erstfassung KB 16.01.1988
18.02.1998 01.10.1997 § 1 Abs. 2, lit. a) aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.01.1988 28.02.1988 Erstfassung KB 16.01.1988
§ 1 Abs. 2, lit. a) 18.02.1998 01.10.1997 aufgehoben -