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214.710

Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[1]

Vom 14. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung | Sachenrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)[2], auf § 5 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[3] sowie auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[4],

erlässt folgende Verordnung:

I. Zuständige Behörden

Art. 1 Bewilligungs- und Schätzungsbehörde

Das Vermessungsamt ist zuständig für:  

  1. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
  2. die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61–65 BGBB);
  3. die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB) und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB);
  4. die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB);
  5. die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).

Art. 2 Beschwerdeinstanz

Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art. 88 BGBB).

Art. 3 * Aufsichtsbehörde

Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Art. 83 Abs. 3 BGBB).

II. Verfahren

Art. 4

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, um Erlass einer Feststellungsverfügung oder um Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes ist beim Vermessungsamt einzureichen. 

Befindet sich das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück bzw. ein Teil davon auf dem Gebiet der Gemeinden Riehen oder Bettingen, so holt das Vermessungsamt vor dem Entscheid einen Mitbericht der betreffenden Gemeinde ein. 

Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Aufgaben und die Zusammenarbeit der im Verfahren beteiligten Amtsstellen näher regeln.

Art. 5

Beschwerden gegen den Entscheid des Vermessungsamtes sind innert 30 Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Beschwerde hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Organisationsgesetzes entsprechend Anwendung.

III. Gebühren

Art. 6

Für die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 1 lit. a–e wird zu Lasten der gesuchstellenden Partei eine Gebühr von CHF 50 bis CHF 500 erhoben.  

Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt und bemisst sich nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung und nach dem Interesse der gebührenpflichtigen Partei.

Bei ausserordentlichem Aufwand und bei einem besonderen wirtschaftlichen Nutzen für die gesuchstellende Partei kann eine Gebühr von bis CHF 1'000 verlangt werden. Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. 7

Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 8

Mit Wirksamwerden dieser Verordnung werden folgende kantonale Erlasse aufgehoben:

1. Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. Juni 1948.
2. Verordnung betreffend Ausschluss der Anwendung des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. April 1952.

Art. 9

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.

Egress

KB 22.12.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung KB 22.12.1993
09.12.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.1993 01.01.1994 Erstfassung KB 22.12.1993
§ 3 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -