Das Vermessungsamt ist zuständig für:
- die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
- die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61–65 BGBB);
- die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB) und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB);
- die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB);
- die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).