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215.210

Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit und zur Bundesverordnung zum Konsumkreditgesetz

Vom 20. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Konsumkredit: Verordnung | Obligationenrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001[1],

beschliesst:

I. Grundsätzliches

Art. 1 * Zuständige Behörde

Zuständig für den Vollzug der Vorschriften über den Konsumkredit ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Erteilung der für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten notwendigen Bewilligungen, obliegt dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit.

II. Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen

Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten gemäss KKG bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung sind abschliessend in Art. 40 KKG sowie den Art. 4–7 der Verordnung des Bundesrates zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002[2] umschrieben.

Art. 3 Gesuch um Bewilligung

Wer eine Bewilligung benötigt, hat beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme der Tätigkeit ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat zu enthalten:

  1. Name und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Heimatort oder bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern Staatsangehörigkeit;
  4. Wohnadresse;
  5. Geschäftsdomizil und Firma (Name des Geschäfts).

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses;
  2. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
  3. ein Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher die letzten zwei Jahre umfasst und aus dem hervorgeht, dass keine Verlustscheine vorliegen (bei Domizilwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Domizils beizulegen);
  4. ein Auszug aus dem Handelsregister;
  5. die gemäss den Art. 5–7 VKKG erforderlichen Nachweise betreffend Erfüllung der wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie betreffend Berufshaftpflichtversicherung.

Bei Gesellschaften und juristischen Personen sind die Angaben gemäss Abs. 1, die Auszüge gemäss Abs. 2 lit. a bis c sowie die Nachweise über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 lit. e von allen mit der Geschäftsleitung betrauten Personen beizubringen.

Art. 4 Erneuerung der Bewilligung

Das Gesuch um Erneuerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung zu stellen. 

Das Gesuch hat die gleichen Angaben und Beweismittel zu enthalten wie das Erstgesuch.

Art. 5 Gebühren

Für die Bewilligungserteilung ist je nach Aufwand eine Gebühr von CHF 500 bis CHF 3'000 zu entrichten. Bei Gesuchseinreichung ist ein Kostenvorschuss von CHF 500 zu leisten.  

Bei kleineren Modifikationen kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Art. 6 Bekanntmachung

Erteilung, Erneuerung sowie Entzug einer Bewilligung werden im Kantonsblatt veröffentlicht.

III. Schlussbestimmungen

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.[3] Gleichzeitig wird die Verordnung zum Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 19. März 1996 aufgehoben.

KB 24.01.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.01.2004 01.01.2004 Erlass Erstfassung KB 24.01.2004
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.01.2004 01.01.2004 Erstfassung KB 24.01.2004
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -