Wertlose, das heisst auch eines lediglich affektiven Werts entbehrende Gegenstände, verderbliche Ware und Pflanzen werden nicht eingelagert. Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und ohne grossen Aufwand eingelagert werden können. Die Vermieterschaft entscheidet, ob nach diesem Absatz nicht einzulagernde Gegenstände ihr zu überlassen oder im Rahmen der Räumung zu entsorgen sind.
Auf Anweisung der Gerichtsperson werden Tiere vom Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt abgeholt, Militärwaffen ins Zeughaus gebracht und andere Waffen in Polizeigewahrsam genommen.
Ausweise, Bargeld, als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände, elektronische Datenträger und Tresore sind dem Bereich BdM gesondert und mit einem entsprechenden Hinweis zuzustellen.
Ausweise werden vom Bereich BdM den zuständigen Behörden zugestellt.
Bargeld wird in einem Tresor im Bereich BdM eingeschlossen. Im Falle einer Auslösung des Exmissionsguts wird das Bargeld mit den Kosten, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind, verrechnet. Im Falle einer Verwertung des Exmissionsguts wird das Bargeld zum Verwertungserlös hinzu gezählt.
Als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Auslösung beziehungsweise Verwertung in einem Tresor im Bereich BdM aufbewahrt.
Elektronische Datenträger sind vom Bereich BdM vor der allfälligen Verwertung des übrigen Exmissionsguts sachgerecht zu entsorgen.
Tresore werden durch eine Fachperson geöffnet. Der Inhalt gelangt unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen von § 6 zum restlichen Exmissionsgut, der Tresor ist vom Bereich BdM sachgerecht zu entsorgen.