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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht[1]

Vom 16. Dezember 1986 (Stand 3. Dezember 2009)

Präambel

Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz | Obligationenrecht: Spezielle Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 [2]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985.

Art. 2 Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren

Die Kantonale Pachtzinskommission ist Bewilligungsbehörde für

  1. die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
  2. die Fortsetzung des Pachtverhältnisses auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre (Art. 8 LPG);
  3. die parzellenweise Verpachtung (Art. 30ff. LPG);
  4. die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG).

Die Kantonale Pachtzinskommission behandelt die Einsprachen

  1. gegen Zupacht (Art. 33ff. LPG);
  2. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).

Die Kantonale Pachtzinskommission erlässt die Feststellungsverfügung darüber, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Art. 42 und 49 LPG).

Die Kantonale Pachtzinskommission hat die Bewilligungs- und Einsprachentscheide schriftlich zu eröffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 3 Kantonale Pachtzinskommission

Der Regierungsrat wählt die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehende Kantonale Pachtzinskommission.

Die Kanzleiarbeiten der Kantonalen Pachtzinskommission sind vom Generalsekretariat des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu erledigen. *

Art. 4 Einspracheberechtigte Behörde

Die zuständige Behörde am Ort des Grundstückes ist berechtigt, Einsprache zu erheben

  1. gegen Zupacht (Art. 33 LPG);
  2. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).

Als zuständige Behörde gilt in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, in der Stadt Basel das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. *

Art. 5 * Beschwerdeverfahren

Verfügungen der Kantonalen Pachtzinskommission können beim Regierungsrat angefochten werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Art. 6 Gebühren

Die Kantonale Pachtzinskommission kann Gebühren bis CHF 200.– erheben und den Parteien die ergangenen Kosten auferlegen.

... *

Die Behörde entscheidet über die Aufteilung der Gebühren und Kosten auf die Parteien. *

Art. 7 Schlussbestimmungen

Der Vorsitzende der Kantonalen Pachtzinskommission erstattet dem Regierungsrat jährlichen Bericht über die Anzahl der behandelten Geschäfte und die Art der Erledigung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 29. Mai 1962 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.[3]

Egress

KB 21.03.1987

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.1986 22.03.1987 Erlass Erstfassung KB 21.03.1987
21.12.2004 14.11.2004 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 2 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert -
20.01.2009 03.12.2009 § 5 totalrevidiert -
20.01.2009 02.12.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
20.01.2009 02.12.2009 § 6 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.1986 22.03.1987 Erstfassung KB 21.03.1987
§ 3 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 4 Abs. 1, lit. a) 21.12.2004 14.11.2004 geändert -
§ 4 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 5 20.01.2009 03.12.2009 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 20.01.2009 02.12.2009 aufgehoben -
§ 6 Abs. 3 20.01.2009 02.12.2009 geändert -