Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985.
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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht[1]
Präambel
Landwirtschaftliche Pacht: Verordnung zum Bundesgesetz | Obligationenrecht: Spezielle Erlasse
gestützt auf das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 [2]
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren
Die Kantonale Pachtzinskommission ist Bewilligungsbehörde für
- die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
- die Fortsetzung des Pachtverhältnisses auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre (Art. 8 LPG);
- die parzellenweise Verpachtung (Art. 30ff. LPG);
- die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG).
Die Kantonale Pachtzinskommission behandelt die Einsprachen
- gegen Zupacht (Art. 33ff. LPG);
- gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
Die Kantonale Pachtzinskommission erlässt die Feststellungsverfügung darüber, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Art. 42 und 49 LPG).
Die Kantonale Pachtzinskommission hat die Bewilligungs- und Einsprachentscheide schriftlich zu eröffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 3 Kantonale Pachtzinskommission
Der Regierungsrat wählt die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehende Kantonale Pachtzinskommission.
Die Kanzleiarbeiten der Kantonalen Pachtzinskommission sind vom Generalsekretariat des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu erledigen. *
Art. 4 Einspracheberechtigte Behörde
Die zuständige Behörde am Ort des Grundstückes ist berechtigt, Einsprache zu erheben
- gegen Zupacht (Art. 33 LPG);
- gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
Als zuständige Behörde gilt in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, in der Stadt Basel das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. *
Art. 5 * Beschwerdeverfahren
Verfügungen der Kantonalen Pachtzinskommission können beim Regierungsrat angefochten werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Art. 6 Gebühren
Die Kantonale Pachtzinskommission kann Gebühren bis CHF 200.– erheben und den Parteien die ergangenen Kosten auferlegen.
... *
Die Behörde entscheidet über die Aufteilung der Gebühren und Kosten auf die Parteien. *
Art. 7 Schlussbestimmungen
Der Vorsitzende der Kantonalen Pachtzinskommission erstattet dem Regierungsrat jährlichen Bericht über die Anzahl der behandelten Geschäfte und die Art der Erledigung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 29. Mai 1962 wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.[3]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.1986 | 22.03.1987 | Erlass | Erstfassung | KB 21.03.1987 |
| 21.12.2004 | 14.11.2004 | § 4 Abs. 1, lit. a) | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | § 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | § 4 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.01.2009 | 03.12.2009 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 20.01.2009 | 02.12.2009 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | - |
| 20.01.2009 | 02.12.2009 | § 6 Abs. 3 | geändert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.1986 | 22.03.1987 | Erstfassung | KB 21.03.1987 |
| § 3 Abs. 2 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 4 Abs. 1, lit. a) | 21.12.2004 | 14.11.2004 | geändert | - |
| § 4 Abs. 2 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 5 | 20.01.2009 | 03.12.2009 | totalrevidiert | - |
| § 6 Abs. 2 | 20.01.2009 | 02.12.2009 | aufgehoben | - |
| § 6 Abs. 3 | 20.01.2009 | 02.12.2009 | geändert | - |