Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Stadt.
Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitarbeitenden Familienmitglieder der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, ausgenommen bei Lehrverhältnissen:
- Ehegatten, Ehegattinnen;
- eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;
- Verwandte in auf- und absteigender Linie;
- Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;
- faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair- und für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.