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Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden[1], und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Präambel
Konkursvertrag mit Bayern | Vollstreckung/Schuldbetreibung und Konkurs/Gant
A. Schweizerische Erklärung
Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt in Folgeder zwischen der Königlich-bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, getroffenen Uebereinkunft:
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahirenden schweizerischen Kantone zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine andere damit im Einklange stehende des Königlich-bayerischen Staatsministeriums des Aeussern und des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften und Siegel bekräftigt.
Also geschehen in Zürich, den 27. Brachmonat 1834
Bürgermeister und Staatsrath des eidgenössischen Vororts Zürich,
in deren Namen,
der Amtsbürgermeister: M. Hirzel
Der eidgenössische Kanzler: Amrhyn
B. Königlich-bayerische Erklärung
Das Königlich-bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeussern erklärt in Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden[2], getroffenen Uebereinkunft:
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizerkantonen versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat das Königliche Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeussern die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräftigt.
Also geschehen in München den 11. Mai 1834
Königlich-bayerisches Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Aeussern:
Frh. von Giese
Braun
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.05.1834 | 27.06.1834 | Erlass | Erstfassung | SG 12.07.1834 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.05.1834 | 27.06.1834 | Erstfassung | SG 12.07.1834 |