Für alle gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Richter angeordneten Versteigerungen (Ganten), für welche nicht die Vorschriften des Betreibungs- oder des Konkursrechtes gelten, sowie für die freiwilligen öffentlichen Ganten mit Einschluss der behördlich genehmigten Versteigerungen von Versatzpfändern und gefundenen Gegenständen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend. *
Freiwillige Versteigerungen, an denen nur ein beschränkter Personenkreis soll bieten dürfen, werden von den Gantbehörden nur in den Fällen von Art. 612 und 651 des Zivilgesetzbuches übernommen, sowie dann, wenn infolge gerichtlichen Vergleiches Ganten der Zivilgerichtsschreiberei übertragen werden.
Wenn der Veräusserer Gantbedingungen aufstellt, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Reglemente widersprechen, so haben die Gantbehörden die Vornahme der Versteigerung abzulehnen.