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Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen

Vom 29. Januar 1991 (Stand 3. Februar 1991)

Präambel

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB | Schweiz. Strafgesetzbuch: Ergänzende Erlasse

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941[1],

beschliesst:

Egress

Antragsberechtigte Behörden und Stellen im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind im Kanton Basel-Stadt:

das Fürsorgeamt der Stadt Basel[2],

die Vormundschaftsbehörde[3],

das Bürgerliche Waisenhaus,

die Fürsorgekommissionen der Landgemeinden Riehen und Bettingen[4],

der Basler Frauenverein am Heuberg[5].

 

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.[6]

 

Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.

KB 02.02.1991

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29.01.1991 03.02.1991 Erlass Erstfassung KB 02.02.1991

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