251.700
Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen
Präambel
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB | Schweiz. Strafgesetzbuch: Ergänzende Erlasse
gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941[1],
Egress
Antragsberechtigte Behörden und Stellen im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind im Kanton Basel-Stadt:
das Fürsorgeamt der Stadt Basel[2],
die Vormundschaftsbehörde[3],
das Bürgerliche Waisenhaus,
die Fürsorgekommissionen der Landgemeinden Riehen und Bettingen[4],
der Basler Frauenverein am Heuberg[5].
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.[6]
Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.01.1991 | 03.02.1991 | Erlass | Erstfassung | KB 02.02.1991 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.01.1991 | 03.02.1991 | Erstfassung | KB 02.02.1991 |