Wird die fehlbare Fahrzeugführerin oder der fehlbare Fahrzeugführer nicht anlässlich einer Widerhandlung, die mit einem Fahrzeug begangen wurde, angetroffen oder angehalten, wird die Ordnungsbusse der oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter auferlegt.
Der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter wird die Ordnungsbusse schriftlich eröffnet. Sie oder er kann sie innert 30 Tagen bezahlen. Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Nennt die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Name und Adresse der fehlbaren Fahrzeugführerin oder des fehlbaren Fahrzeugführers, wird gegen diese oder diesen das Verfahren nach Abs. 2 eingeleitet.
Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Ordnungsbusse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.