Die Kantonspolizei führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen Vergehen.
Alle übrigen Vergehen werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.