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257.110

Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen

Vom 21. Dezember 2010 (Stand 18. Dezember 2025)

Präambel

Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 14 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[1] sowie §§ 7, 12, 19 und 28 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010[2],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen

Die Kantonspolizei führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen Vergehen.

Alle übrigen Vergehen werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

Art. 2 Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen

Die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihnen im Anhang 2 zugewiesenen Übertretungen.

Übertretungen, die nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis fallen, werden von der Kantonspolizei verfolgt.

Die Vorsteherinnen und die Vorsteher der Departemente legen in einem Reglement[3] fest, welche Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis ihres Departements welche Übertretungen verfolgen. *

Art. 2a * Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen

Die Bestimmungen zur Verfolgung von Jugendlichen gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

Kantonspolizei und Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis sind nur in den in Anhang 3 zugewiesenen oder auf Einzelverfügungen der Jugendanwaltschaft in anderen Fällen gemäss Anhängen 1 und 2 zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zuständig.

Art. 3 Kompetenzen der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis

Die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der Art. 306 und 307 StPO.

Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis haben die Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Sie sind ausserdem befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, sofern sie im Einzelfall über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes verfügen.

Art. 4 Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens

Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis klären den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass das Vorverfahren nach der Überweisung mit Antrag ohne weiteres mit Einstellung, Strafbefehl oder Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden kann.

Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klären sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person soweit notwendig ab.

Art. 5 Überweisung mit Antrag

Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis überweisen das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Vorbehalten bleibt Art. 307 Abs. 4 StPO.

Die Überweisung mit Antrag enthält:

  1. die Personalien der beschuldigten Person;
  2. die Angabe der Straftatbestände und der anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
  3. die Beschreibung der vorgeworfenen Taten, namentlich Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
  4. die Auflistung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
  5. den Antrag, das Verfahren einzustellen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben;
  6. den allfälligen Antrag zu den Sanktionen;
  7. die Aufstellung über die Verfahrenskosten.

Die Überweisung mit Antrag ist der beschuldigten Person durch die überweisende Strafverfolgungsbehörde anzukündigen.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren vom 16. Dezember 1997 aufgehoben.

KB 29.12.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 29.12.2010
28.06.2016 01.07.2016 § 2a eingefügt KB 02.07.2016
12.04.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 3 geändert KB 16.04.2022
12.04.2022 01.07.2022 Anhang 3 Name und Inhalt geändert KB 16.04.2022
12.12.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert KB 16.12.2023
12.03.2024 01.04.2024 § 2 Abs. 3 geändert KB 16.03.2024
12.03.2024 01.04.2024 Anhang 2 Inhalt geändert KB 16.03.2024
06.05.2025 15.05.2025 Anhang 2 Inhalt geändert KB 10.05.2025
09.12.2025 18.12.2025 Anhang 2 Inhalt geändert KB 13.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 29.12.2010
§ 2 Abs. 3 12.04.2022 01.07.2022 geändert KB 16.04.2022
§ 2 Abs. 3 12.03.2024 01.04.2024 geändert KB 16.03.2024
§ 2a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
Anhang 2 12.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert KB 16.12.2023
Anhang 2 12.03.2024 01.04.2024 Inhalt geändert KB 16.03.2024
Anhang 2 06.05.2025 15.05.2025 Inhalt geändert KB 10.05.2025
Anhang 2 09.12.2025 18.12.2025 Inhalt geändert KB 13.12.2025
Anhang 3 12.04.2022 01.07.2022 Name und Inhalt geändert KB 16.04.2022