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257.115

Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren

(Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)

Vom 5. Mai 2020 (Stand 1. März 2026)

Präambel

Ordnungsbussenverordnung | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 23 Abs. 2 und 32 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200656,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Ordnungsbussenliste

Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang zu dieser Verordnung (Ordnungsbussenliste) aufgeführt.

Art. 2 Zuständige Polizeiorgane

Ordnungsbussen nach den Ziffern 02.1., 02.2., 02.4., 05.1. - 05.04. und 09.1. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen der Kantonspolizei in zivil erhoben werden. *

Ordnungsbussen nach den Ziffern 06.2., 06.3., 07.1., 8.1., 12.1., 12.2., 12.3., 12.4., 12.5., 14.1., 14.2., 14.3., 14.4., 14.5., 14.6., 14.7. und 14.8. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen des Amts für Umwelt und Energie erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind. *

Ordnungsbussen nach den Ziffern 13.1. und 13.2. können auch von den Revierförsterinnen und Revierförstern, der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Kantonsforstingenieurin oder dem Kantonsforstingenieur erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.

Art. 3 Weisungsbefugnis der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei hat gegenüber den weiteren zuständigen Polizeiorganen Weisungsbefugnis.

Art. 4 Quittung

Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält die folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;
  2. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
  3. erfüllter Übertretungstatbestand;
  4. Bussenbetrag;
  5. Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;
  6. Ort und Datum der Ausstellung;
  7. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausgestellt hat.

Art. 5 Bedenkfristformular

Das Bedenkfristformular hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit und Wohnort der fehlbaren Person;
  2. Datum der Abgabe des Formulars;
  3. Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt lit. d;
  4. Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
  5. Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;
  6. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
  7. erfüllter Übertretungstatbestand;
  8. Bussenbetrag;
  9. Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;
  10. Ort und Datum der Ausstellung;
  11. Name und Vorname der Person, die das Formular ausgestellt hat.

In Fällen nach § 29 ÜStG kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Dabei hat das Bedenkfristformular anstelle der Angaben nach Abs. 1 lit. a das Fahrzeugkennzeichen zu enthalten.

Art. 6 Erfassung von Personendaten

Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen.

Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtliche erfassten Personendaten zu löschen.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädtischen Rechts (Baselstädtische Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.

KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung KB 09.05.2020
24.08.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert KB 28.08.2021
24.08.2021 01.09.2021 Anhang 01 Inhalt geändert KB 28.08.2021
14.10.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
14.10.2025 01.01.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 20.12.2025
10.02.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2 geändert KB 14.02.2026
10.02.2026 01.03.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 14.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

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Erlass 05.05.2020 01.07.2020 Erstfassung KB 09.05.2020
§ 2 Abs. 1 24.08.2021 01.09.2021 geändert KB 28.08.2021
§ 2 Abs. 2 14.10.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 2 Abs. 2 10.02.2026 01.03.2026 geändert KB 14.02.2026
Anhang 01 24.08.2021 01.09.2021 Inhalt geändert KB 28.08.2021
Anhang 01 14.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025
Anhang 01 10.02.2026 01.03.2026 Inhalt geändert KB 14.02.2026