Lexipedia

257.118

Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten

(Bettelverordnung)

Vom 12. November 2024 (Stand 21. November 2024)

Präambel

Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 9 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen P241583,

beschliesst:

Art. 1 Widerhandlungen gegen § 9 Abs. 2 lit. b - g ÜStG

Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge.

Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse.

Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ordnungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)[2] erhoben.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.[3]

KB 16.11.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.11.2024 21.11.2024 Erlass Erstfassung KB 16.11.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.11.2024 21.11.2024 Erstfassung KB 16.11.2024