Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge.
Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse.
Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ordnungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)[2] erhoben.