Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen, Jugendkriminalkommissäre, Untersuchungsbeamtinnen, Untersuchungsbeamte sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt:
Alle zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt:
Mitglieder der Opferbefragungsgruppe der Jugendanwaltschaft sind ebenfalls befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dieselbe Kompetenz kommt allen übrigen zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, sofern sie über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin, eines Staatsanwalts, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts im Einzelfall verfügen.
Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre sind ausserdem befugt, vorläufig festgenommene Personen länger als drei Stunden festzuhalten (Art. 219 Abs. 5 StPO) und bei vorläufig festgenommenen Personen die Durchsuchung von Aufzeichnungen anzuordnen (Art. 246 StPO).