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257.120

Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft

Vom 28. Juni 2016 (Stand 29. August 2024)

Präambel

Staatsanwaltschaft: Verordnung | Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[1], § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010[2], § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 13. Oktober 2010[3], § 95 Abs. 5 des Gesetzes betreffend Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[4], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161025,

beschliesst:

1. Bestand und Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 1 Organisation

Die Staatsanwaltschaft umfasst:

1. die Geschäftsleitung,
2. die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt und deren beziehungsweise dessen Stab,
3. die Kriminalpolizei,
4. die Allgemeine Abteilung,
5. die Abteilung Wirtschaftsdelikte,
6. die Jugendanwaltschaft und
7. die Strafbefehlsabteilung.

Die durchgehende Aufgaben- und Auftragserfüllung wird mit einer geeigneten Pikettorganisation gewährleistet.

Art. 2 Personal

Die Staatsanwaltschaft besteht aus:

1. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt,
2. den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten,
3. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
4. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten oder den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten mit besonderen Aufgaben,
5. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
6. den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Volontärinnen und Volontären,
7. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
8. den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminialkommissären,
9. dem Detektivpersonal,
10. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
11. den Revisorinnen und Revisoren,
12. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Jugendanwaltschaft und
13. dem kaufmännischen und technischen Personal.

Das Detektivpersonal wird nach Möglichkeit und Eignung aus den Beständen der Kantonspolizei Basel-Stadt rekrutiert.

2. Die Geschäftsleitung

Art. 3

Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft behandelt insbesondere folgende Geschäfte:

1. sie schlägt Änderungen dieser Verordnung vor,
2. sie macht Vorschläge über die Zahl der zu besetzenden Stellen und bereitet das Jahresbudget vor und
3. sie bestimmt das Aufgabengebiet der Abteilungen.

Für die Behandlung von Geschäften gelten folgende Vorschriften:

1. Die Geschäftsleitung tritt auf Anordnung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung zu ihren Sitzungen zusammen. Weniger wichtige Geschäfte können, wenn kein Mitglied der Geschäftsleitung Einspruch erhebt, auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bereitet die Sitzungen vor, bezeichnet die zur Verhandlung kommenden Geschäfte und gibt den Mitgliedern der Geschäftsleitung frühzeitig von den Traktanden Kenntnis. Findet die Sitzung auf Verlangen der Mitglieder der Geschäftsleitung statt, so sind die von ihnen bezeichneten Geschäfte zur Verhandlung zu bringen.
3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
4. Den Vorsitz der Geschäftsleitung führt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt. Sie oder er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt den Ausschlag.
5. Die Verhandlungen der Geschäftsleitung sind vertraulich. Über ihre Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt aufbewahrt und den Mitgliedern der Geschäftsleitung und auf Verlangen dem Regierungsrat vorgelegt wird.

3. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt

Art. 4

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Geschäfte der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht der Geschäftsleitung oder ihren anderen Mitgliedern übertragen sind.

Sie oder er bestimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung als Stellvertretung.

Sie oder er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

1. erstattet Bericht an den Regierungsrat,
2. teilt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Jugendanwaltschaft, den gewählten Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten zu und entscheidet über die Zuteilung des Personals,
3. erlässt organisatorische, administrative und, mit Ausnahme im Bereich der Jugendstrafverfolgung, fachliche und fallbezogene Weisungen,
4. legt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung gegen Erwachsene nicht durch die Kriminalpolizei, sondern durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat,
5. gewährleistet die interne und externe Kommunikation,
6. fördert die fachbezogene Weiterbildung,
7. sorgt für die einheitliche Rechtsanwendung und
8. entscheidet über die Vergabe von Belohnungen.

Im Übrigen übt sie oder er die Funktionen einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes gemäss § 7 dieser Verordnung aus.

4. Stab

Art. 5

Der Stab umfasst das Sekretariat, die Ressorts Personelles, Finanzen, Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Informatik sowie Dienste. *

5. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt

Art. 6

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt sind verantwortlich für Führung, Einsatz und Ausbildung ihrer Abteilung. Ihnen obliegt die organisatorische, administrative, fachliche und fallbezogene Weisungsbefugnis in Bezug auf die ihnen unterstellten Organisationseinheiten.

Die Stellvertretung wird durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben bzw. eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt mit besonderen Aufgaben wahrgenommen.

Sie stellen eine ausgeglichene Fallbelastung sicher und überprüfen die möglichst zeitnahe und zweckmässige Durchführung der Vorverfahren.

Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:

1. sorgen für die einheitliche Rechtsanwendung,
2. entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln,
3. qualifizieren die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die weiteren unterstellten Personen und
4. führen die administrativen Geschäfte der Abteilung, sofern diese nicht vom Stab besorgt werden.

Im Übrigen üben sie die Funktionen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gemäss § 7 dieser Verordnung aus.

6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Art. 7

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren und vertreten die Anklage vor Gericht.

Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Behandlung von Übernahme- und Auslieferungsbegehren gegenüber dem Ausland,
2. Behandlung von Gerichtsstandsfragen,
3. Erledigung in- und ausländischer Rechtshilfeersuchen und
4. Entscheide nach Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen.

Sie führen das Verfahren selbständig und in eigener Verantwortung.

7. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 8

Die akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeiter führen unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Vorverfahren.

Sie können vor Gericht in Begleitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, die beziehungsweise der die Verantwortung trägt, auftreten.

8. Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten

Art. 9

Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte ermitteln oder untersuchen in Vorverfahren unter Aufsicht einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes.

9. Die Kriminalpolizei

Art. 10 Aufgaben

Die Kriminalpolizei nimmt die bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Anzeigen entgegen, leitet die Strafverfolgung ein, trifft die ersten Massnahmen und führt die ersten Ermittlungen oder Untersuchungen durch, insbesondere:

1. Tatbestandsfeststellung,
2. Sicherung der Beweismittel,
3. Ermittlung und nötigenfalls die vorläufige Festnahme der Täterschaft,
4. Fahndung nach der flüchtigen Täterschaft, soweit sie nicht in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei erfolgt,
5. Einvernahmen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und Zeugen,
6. Erstellen von Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen und Vertretung der Anträge in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht,
7. Gerichtsstandsabklärungen und
8. Auslieferungen vom und an das Ausland in den bei der Kriminalpolizei hängigen Verfahren.

Sind die ersten Massnahmen getroffen und die ersten Ermittlungen und Untersuchungen durchgeführt, ist insbesondere die mutmassliche Täterschaft ermittelt, so schliesst die Kriminalpolizei ihre Tätigkeit ab und erledigt das Strafverfahren entweder selbst oder leitet die Akten an die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft weiter.

Die Kriminalpolizei

1. besorgt die von der Staatsanwaltschaft zu leistende Rechtshilfe, sofern sich nicht vom Verfahrensstand oder vom Sachgebiet her die Behandlung durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft aufdrängt,
2. hat bei ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Kantonspolizei der Begehung von Straftaten mit den der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Mitteln präventiv entgegenzuwirken,
3. erfüllt im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation die dem Ermittlungsdienst zugewiesenen Aufgaben und
4. unterhält die für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie von Angehörigen der Kantonspolizei und allenfalls weiteren Behörden oder Zielgruppen erforderlichen Sammlungen von Dokumenten und Gegenständen, die für die Begehung von Straftaten von Bedeutung waren oder sind.

Art. 11 Organisation

Der Kriminalpolizei steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor. Ihr beziehungsweise ihm ist die nötige Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zugewiesen. *

Die Kriminalpolizei umfasst:

1. die Leitung,
2. * den Stab,
3. * die Innenfahndung,
4. * die Forensik,
5. * die Dezernate mit ihren Fachbereichen,
6. *
7. * die Ausbildungsgruppe,
7bis* den kantonalen Nachrichtendienst,
8. das der Kriminalpolizei im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation zur Auftragserfüllung zugewiesene Personal.

Art. 12 Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre

Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre führen in den ihnen zugewiesenen Verfahren unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts mit dem ihnen im Fachbereich oder im Pikett unterstellten Detektivpersonal die ersten polizeilichen Ermittlungen sowie Untersuchungen durch. *

Sie sind für Führung, Einsatz und Ausbildung ihres Fachbereichs verantwortlich. *

Art. 13 Detektivpersonal

Detektivwachtmeisterinnen und Detektivwachtmeister inklusive solche mit besonderen Aufgaben, Detektivkorporalinnen und Detektivkorporale, Detektivinnen und Detektive sowie zugeteilte Polizistinnen und Polizisten arbeiten gemäss Weisungen der vorgesetzten Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre in den Fachbereichen oder der Pikettleitung im Pikett. *

Art. 14 Innenfahndung *

Die Innenfahndung bewirtschaftet die kriminalpolizeilich relevanten Personen- und Sachdaten. *

… *

Art. 15 Forensik *

Die Forensik unterstützt die Abklärung des Sachverhaltes im Vorverfahren durch den Einsatz von technischen, daktyloskopischen sowie fotografischen Mitteln und verwaltet die Spurenasservate. Sie umfasst die Fachbereiche und das Sekretariat. *

10. Allgemeine Abteilung

Art. 16 Aufgaben

Die Allgemeine Abteilung übernimmt nach Abschluss der Ermittlungen und ersten Untersuchungen der Kriminalpolizei alle Vorverfahren, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Abteilung zuständig ist.

In Fällen von besonderer Bedeutung, Schwierigkeit oder Umfang können Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Allgemeinen Abteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Kriminalpolizei bereits im Stadium der polizeilichen Ermittlungen oder der ersten Untersuchungen durch die Kriminalpolizei für die fachliche Begleitung der Verfahren eingesetzt werden.

Die Allgemeine Abteilung stellt eine Untersuchungsbeamtin oder einen Untersuchungsbeamten für besondere Strafanzeigen.

Art. 17 Organisation

Der Allgemeinen Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.

Die Allgemeine Abteilung besteht aus:

1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
5. dem Sekretariatspersonal und
6. den Volontärinnen und den Volontären.

11. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte

Art. 18 Aufgaben

Die Abteilung Wirtschaftsdelikte ist zuständig für die Durchführung von Vorverfahren, soweit diese Tatbestände betreffen, die in spezifischer Weise mit dem Wirtschaftsleben in Zusammenhang stehen.

Die Abteilung Wirtschaftsdelikte behandelt die in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren in der Regel von der Anzeige an bis zum rechtskräftigen Abschluss und bearbeitet im Weiteren in- und ausländische Rechtshilfeersuchen, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. 19 Organisation

Der Abteilung Wirtschaftsdelikte steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.

Die Abteilung Wirtschaftsdelikte besteht aus:

1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
3. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
5. den Revisorinnen und Revisoren,
6. dem Detektivpersonal,
7. dem Sekretariatspersonal und
8. den Volontärinnen und den Volontären.

12. Die Jugendanwaltschaft

Art. 20 Aufgaben

Die Jugendanwaltschaft führt die Jugendstrafverfahren, vollzieht die verfahrensabschliessenden Entscheide und betreibt Prävention zur Verhinderung von Delikten.

Sie leistet für andere Abteilungen der Staatsanwaltschaft und für andere kantonale und ausserkantonale sowie ausländische Behörden Rechtshilfe im Zusammenhang mit Befragungen Unmündiger als beschuldigte Personen, Auskunftspersonen oder Zeuginnen bzw. Zeugen und führt in diesem Zusammenhang stehende Abklärungen durch.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können in Einzelfällen ihre Einwilligung für die Befragung Unmündiger durch andere Angehörige der Staatsanwaltschaft oder durch andere Behörden mit polizeilichen Aufgaben erteilen.

Nach Absprache zwischen den Abteilungen können durch die Jugendanwaltschaft auch Strafverfahren gegen Erwachsene geführt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Fälle, bei welchen Unmündige und Erwachsene gemeinsam an Straftaten beteiligt gewesen sein sollen. Den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten kommt in solchen Fällen die Stellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu.

Art. 21 Organisation

Die Jugendanwaltschaft besteht aus:

1. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
3. den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären,
4. dem Detektivpersonal,
5. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Praktikantinnen und Praktikanten im Sozialbereich,
6. dem Sekretariatspersonal und
7. den Volontärinnen und Volontären.

Art. 22 Leitung

Der Jugendanwaltschaft steht eine Leitende Jugendanwältin oder ein Leitender Jugendanwalt vor. Ihr beziehungsweise ihm kommt die Funktion der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäss § 6 dieser Verordnung zu.

Sie oder er führt eine separate Unterkasse der Staatsanwaltschaft.

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für die Finanzierung des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen. Sie beziehungsweise er kann dafür in begrenztem Rahmen finanzielle Befugnisse an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist besorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Strafverfolgungsbehörden, der Jugendstrafrechtspflege, des Jugendschutzes und mit den Präventionsstellen.

Art. 23 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes.

Sie leiten das Vorverfahren, vertreten die Anklage vor Gericht und sind für den Vollzug von rechtskräftigen Sanktionen verantwortlich.

Art. 24 Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre

Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre führen die ihnen zugeteilten Strafverfahren derart, dass durch die Verfahrensleiterin oder den Verfahrensleiter ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen entschieden werden kann.

Art. 25 Detektivpersonal

Detektivwachtmeisterinnen und Detektivwachtmeister, Detektivkorporalinnen und Detektivkorporale, Detektivinnen und Detektive sowie zugeteilte Polizistinnen und Polizisten bilden zusammen mit den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären das Ermittlungspersonal der Jugendanwaltschaft und bearbeiten die ihnen zugeteilten Strafverfahren.

Art. 26 Leitung Sozialbereich

Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter im Sozialbereich ist verantwortlich für Führung, Einsatz und Ausbildung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie für die Fallverteilung.

Sie oder er überwacht die Einhaltung der finanziellen Richtlinien im Vollzug von Sanktionen.

Art. 27 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind zuständig für die Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen von Jugendlichen und die Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs von jugendstrafrechtlichen Sanktionen.

Art. 28 Opferbefragungsgruppe

Mitglieder der Opferbefragungsgruppe führen Einvernahmen mit unmündigen Opfern von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und von innerfamiliärer Gewalt altersgerecht und unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen zum Opferschutz durch.

13. Die Strafbefehlsabteilung

Art. 29 Aufgaben

Die Strafbefehlsabteilung nimmt die von der Kantonspolizei, den Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis und der Kriminalpolizei mittels Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft überwiesenen Vorverfahren entgegen und schliesst das Vorverfahren ab, soweit keine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zuständig ist.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Aufgaben der Verfahrensleitung in Vorverfahren wahr, die von der Kantonspolizei und den Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis aufgrund eigener Kompetenz oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführt werden, soweit keine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zuständig ist.

Die Strafbefehlsabteilung betreibt die Koordinationsstelle VOSTRA des Kantons Basel-Stadt.

Art. 30 Organisation

Der Strafbefehlsabteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.

Die Strafbefehlsabteilung besteht aus:

1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten und
5. dem Sekretariatspersonal.

14. Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft

Art. 31 Grundsatz

Zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen sind folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft befugt:

1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
2. Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre,
3. Detektivpersonal,
4. zugeteilte Polizistinnen und Polizisten,
5. Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte,
6. Revisorinnen und Revisoren,
7. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft,
8. akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
9. Volontärinnen und Volontäre.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte verfügen als Verfahrensleitende über sämtliche Befugnisse, die ihnen die entsprechenden Verfahrensvorschriften einräumen und durch diese Verordnung nicht eingeschränkt werden.

Art. 32 Delegation von Befugnissen

Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen, Jugendkriminalkommissäre, Untersuchungsbeamtinnen, Untersuchungsbeamte sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt:

1. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO),
2. im Rahmen der Vollzugskompetenzen Sachverständige ernennen und beauftragen, ausgenommen zur psychiatrischen Begutachtung (Art. 184 StPO),
3. Vorführungen anordnen (Art. 207 Abs. 2 StPO),
4. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO),
5. Besuchsbewilligungen erteilen (Art. 235 Abs. 2 StPO),
6. Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen (Art. 249 StPO),
7. erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO),
8. Eröffnungsverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und
9. Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO).

Alle zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt:

1. Übersetzerinnen und Übersetzer beiziehen (Art. 68 Abs. 1 StPO),
2. Richtigkeit von Protokollen bestätigen und Verantwortung für vollständige und richtige Protokollführung tragen (Art. 76 Abs. 2 und 3 StPO),
3. einvernommenen Personen gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4 StPO),
4. Protokolle berichtigen (Art. 79 StPO),
5. neue Termine bei Wiederherstellung von Fristen festsetzen (Art. 94 Abs. 5 StPO),
6. für systematische Aktenablage und fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen (Art. 100 Abs. 2 StPO),
7. darauf achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 131 Abs. 1 StPO),
8. beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO),
9. der Verwendung schriftlicher Unterlagen während der Einvernahme zustimmen (Art. 143 Abs. 6 StPO),
10. vorladen (Art. 201 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 StPO) und
11. Post kontrollieren (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO).

Mitglieder der Opferbefragungsgruppe der Jugendanwaltschaft sind ebenfalls befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dieselbe Kompetenz kommt allen übrigen zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, sofern sie über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin, eines Staatsanwalts, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts im Einzelfall verfügen.

Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre sind ausserdem befugt, vorläufig festgenommene Personen länger als drei Stunden festzuhalten (Art. 219 Abs. 5 StPO) und bei vorläufig festgenommenen Personen die Durchsuchung von Aufzeichnungen anzuordnen (Art. 246 StPO).

Art. 33 Bewaffnung

Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO sowie übrige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zum Tragen einer Waffe berechtigt.

Der Schusswaffengebrauch richtet sich für Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den Bestimmungen über die Notwehr gemäss Strafgesetzbuch.

15. Rechtsschutz

Art. 34

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

1. gegen die infolge Ausübung ihres Amtes ein Verfahren angestrengt wird,
2. die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung oder aufgrund ihres Amtes erlitten haben, geltend machen,

auf Verlangen Rechtsschutz gewähren.

Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft schuldig erkannt, so werden ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2016 wirksam.[5] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2011 aufgehoben. Die Änderung der[6] Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft wird am 1. Februar 2017 wirksam.[7]

KB 02.07.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 02.07.2016
13.10.2020 01.11.2020 § 5 Abs. 1 geändert KB 17.10.2020
20.08.2024 29.08.2024 § 5 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 2. geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 3. geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 4. geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 5. geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 6. aufgehoben KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 7. geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 7bis. eingefügt KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 12 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 12 Abs. 2 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 13 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 14 Titel geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 14 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 14 Abs. 2 aufgehoben KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 15 Titel geändert KB 24.08.2024
20.08.2024 29.08.2024 § 15 Abs. 1 geändert KB 24.08.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2016 01.07.2016 Erstfassung KB 02.07.2016
§ 5 Abs. 1 13.10.2020 01.11.2020 geändert KB 17.10.2020
§ 5 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 2. 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 3. 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 4. 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 5. 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 6. 20.08.2024 29.08.2024 aufgehoben KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 7. 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 11 Abs. 2, lit. 7bis. 20.08.2024 29.08.2024 eingefügt KB 24.08.2024
§ 12 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 12 Abs. 2 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 13 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 14 20.08.2024 29.08.2024 Titel geändert KB 24.08.2024
§ 14 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024
§ 14 Abs. 2 20.08.2024 29.08.2024 aufgehoben KB 24.08.2024
§ 15 20.08.2024 29.08.2024 Titel geändert KB 24.08.2024
§ 15 Abs. 1 20.08.2024 29.08.2024 geändert KB 24.08.2024