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257.135

Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren

Vom 2. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Sachverständige im Strafverfahren: Verordnung | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[1] sowie § 30 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010[2],

beschliesst:

Art. 1 Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel

Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, der forensischen Genetik, der forensischen Chemie und Toxikologie sowie der forensischen Molekularbiologie, namentlich für:

  1. die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;
  2. die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten;
  3. die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.

Art. 2 Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel

Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam.

KB 10.11.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 10.11.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.11.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 10.11.2010