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Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

(EG JStPO)

Vom 13. Oktober 2010 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

EG JStPO | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 339 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[1] und auf Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[2] vom 20. März 2009 resp. Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[3] und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.0466.01 vom 30. März 2010 Geschäftsnr. 10.0466 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 10.0466.02 vom 8. September 2010 Geschäftsnr. 10.0466,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz führt die JStPO aus und gilt für dieVerfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Jugendstrafbehörden des Kantons Basel-Stadt.

Die Bestimmungen der JStPO und des EG JStPO gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der im baselstädtischen Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 aufgeführten Übertretungen.

Art. 2 Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

Strafverfolgungsbehörden sind:

  1. die Kantonspolizei;
  2. die Jugendanwaltschaft.

In besonderen Rechtsgebieten kann die Jugendanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen und Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Jugendanwaltschaft.

Art. 3 Organisation der Jugendanwaltschaft (Art. 8 JStPO)

Die Jugendanwaltschaft ist eine Abteilung der Staatsanwaltschaft. Sie untersteht organisatorisch der Dienstaufsicht der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes. Ansonsten übt der Regierungsrat die Aufsicht über sie aus.

Die Jugendanwältinnen und die Jugendanwälte haben die Kompetenzen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gemäss StPO und EG StPO.

Die Diensträume der Jugendanwaltschaft sind von denjenigen der Strafverfolgungsbehörden gegen Erwachsene getrennt. Für einzelne Amtshandlungen sind Ausnahmen möglich.

Der Regierungsrat erlässt im Rahmen der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft die auch die Jugendanwaltschaft betreffenden Regelungen.

Art. 4 Richterliche Instanzen (Art. 8 JStPO)

Richterliche Instanzen sind:

  1. das Zwangsmassnahmengericht;
  2. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht;
  3. das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts;
  4. das Berufungsgericht des Appellationsgerichts.

Als Zwangsmassnahmengericht amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht (§ 76 Abs. 2 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 3. Juni 2015). *

Die Verfahren vor Beschwerde- und Berufungsgericht richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). *

Art. 5 Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden (Art. 8 JStPO)

Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden regeln[4]

  1. das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996;
  2. das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976;
  3. das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895.

Art. 6 Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

Wo Unmündige zusammen mit Erwachsenen beschuldigt sind, ist das Verfahren gegen die Unmündigen abzutrennen und durch die Jugendanwaltschaft zu führen. Würde die Abklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert, kann das Verfahren nach Anhörung der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts einheitlich durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft oder durch die Jugendanwaltschaft durchgeführt werden. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt.

Nach Abschluss der Ermittlungen ist das Verfahren gegen die Unmündigen in jedem Falle der Jugendanwaltschaft zu überweisen.

Art. 7 Vertrauensperson (Art. 13 JStPO)

Als Vertrauenspersonen von Jugendlichen können Personen zugelassen werden, welche erkennbar in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum oder zur beschuldigten Jugendlichen stehen.

Die Zulassung einer Vertrauensperson kann eingeschränkt werden, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug entgegen stehen, namentlich aus folgenden Gründen:

  1. bei Bedarf als Zeugin oder Zeuge resp. als Auskunftsperson im Strafverfahren;
  2. bei Verdacht der verfahrenserschwerenden Beeinflussung der oder des Beschuldigten;
  3. wenn zu befürchten ist, dass andere Personen beeinflusst werden;
  4. wenn die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel besteht.

Gegen die Verweigerung der Teilnahme der Vertrauensperson hat die oder der Beschuldigte die Möglichkeit der Beschwerde gemäss Art. 39 JStPO. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 8 Orientierung Dritter (Art. 14 JStPO)

Sofern erforderlich und soweit nötig, können auch Institutionen und Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur unmündigen Person stehen und ein schutzwürdiges Interesse haben, über das Strafverfahren und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt werden. Der Unschuldsvermutung ist die nötige Beachtung zu schenken.

Art. 9 Akteneinsicht (Art. 15 JStPO, Art. 101 StPO)

Akteneinsicht können nehmen

  1. nur die Verteidigung in Akten über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person,
  2. die Behörde des Zivilrechts sowie Institutionen und Organisationen, die mit der Betreuung der beschuldigten Person betraut werden sollen, in den für sie notwendigen Teil der Akten,
  3. die Privatklägerschaft in den sie betreffenden Verfahrensteil.

Die gemäss Abs. 1 lit. a und b eingesehenen Akten dürfen der beschuldigten Person oder Dritten nicht ausgehändigt werden. Einsichtsberechtigte dürfen von deren Inhalt auch in Eingaben nur in allgemeiner Form und ohne Namensnennung Kenntnis geben.

Art. 10 Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)

Im Vorverfahren bestellt die Untersuchungsbehörde unter Vorbehalt von Art. 133 Abs. 2 StPO nach Massgabe des Jugendgerichts die amtliche Verteidigung.

Art. 11 Zuständigkeit bei Gerichtshängigkeit (Art. 26 JStPO)

Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums. *

Art. 12 Strafbefehl (Art. 32 JStPO)

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt trifft den Entscheid über einen Strafbefehl nach einer Verhandlung im Sinne des vierten Abschnittes der JStPO. Sie oder er eröffnet und begründet den Strafbefehl mündlich. Die Begründung ist ins Protokoll aufzunehmen.

Sie oder er kann den Strafbefehl insbesondere bei Übertretungen auch aufgrund der Akten treffen und nur schriftlich mitteilen.

Art. 13 Einzelrichterliche Kompetenzen (Art. 34 JStPO)

Ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums ist zuständig, dem Jugendgericht vorbehaltene Entscheidungen vorsorglich anzuordnen.

Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle wegen Übertretungen kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums beurteilen.

Art. 14 Teilnahme an Hauptverhandlung (Art. 35 JStPO)

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie oder ihn dazu auffordert.

Art. 15 Begründung (Art. 37 JStPO)

Verzichtet das Jugendgericht zunächst auf eine schriftliche Begründung, so wird die mündliche Begründung ins Protokoll aufgenommen.

Art. 16 Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)

Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen, Strafen und Begleitungen ist im Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen geregelt.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Jugendstrafprozessordnung vom 15. November 2006 wird aufgehoben.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar1975[5] wird wie folgt geändert:[6]

Egress

Publikation, Referendum und Wirksamkeit

 

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es wird auf den 1. Januar 2011 wirksam.

KB 16.10.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 16.10.2010
12.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, lit. d) aufgehoben -
03.06.2015 01.07.2016 § 4 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 4 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 16.10.2010
§ 4 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 4 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 5 Abs. 1, lit. d) 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 11 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015