Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
257.815
Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
(ViCLAS-Verordnung)
Präambel
ViCLAS-Konkordat | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009[1],
Art. 1
Art. 2
Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 3
Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS erfassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verurteilten Personen zukommen.
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS-Konkordat wirksam[2].
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.09.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | KB 25.09.2010 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | KB 25.09.2010 |