Lexipedia

257.815

Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

(ViCLAS-Verordnung)

Vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

ViCLAS-Konkordat | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).

Art. 2

Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

Art. 3

Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).

Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS erfassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verurteilten Personen zukommen.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS-Konkordat wirksam[2].

KB 25.09.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 25.09.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 25.09.2010