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257.900

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(EG OHG)

Vom 22. April 1993 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Opferhilfegesetz | Strafprozess / Rechtshilfe / Opferhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (OHG) vom 4. Oktober 1991[1], auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Beratungsstelle (Art. 9 OHG)[2]

Art. 1 *

Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.  

Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.

II. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 34–44 OHG)[3]

Art. 2

Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.

III. Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–29 OHG) *

Art. 3

Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einholen.  

Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend.  *

Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

IV. Änderung bisherigen Rechts. Schlussbestimmung

Egress

Änderung bisherigen Rechts[4]

Die Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931[5] wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert:[6]

 

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 wirksam.[7]

KB 21.04.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.1993 01.01.1993 Erlass Erstfassung KB 21.04.1993
22.04.2009 07.06.2009 § 1 totalrevidiert -
22.04.2009 07.06.2009 Titel III. geändert -
22.04.2009 07.06.2009 § 3 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.04.1993 01.01.1993 Erstfassung KB 21.04.1993
§ 1 22.04.2009 07.06.2009 totalrevidiert -
Titel III. 22.04.2009 07.06.2009 geändert -
§ 3 Abs. 2 22.04.2009 07.06.2009 geändert -