Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.
Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.
257.900
gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (OHG) vom 4. Oktober 1991[1], auf Antrag des Regierungsrates,
Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.
Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.
Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.
Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einholen.
Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend. *
Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs beim Verwaltungsgericht erheben.
Änderung bisherigen Rechts[4]
Die Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931[5] wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert:[6]
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 wirksam.[7]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.04.1993 | 01.01.1993 | Erlass | Erstfassung | KB 21.04.1993 |
| 22.04.2009 | 07.06.2009 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 22.04.2009 | 07.06.2009 | Titel III. | geändert | - |
| 22.04.2009 | 07.06.2009 | § 3 Abs. 2 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.04.1993 | 01.01.1993 | Erstfassung | KB 21.04.1993 |
| § 1 | 22.04.2009 | 07.06.2009 | totalrevidiert | - |
| Titel III. | 22.04.2009 | 07.06.2009 | geändert | - |
| § 3 Abs. 2 | 22.04.2009 | 07.06.2009 | geändert | - |