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Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel[1]

Vom 13. April 1999 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag | Strafprozess/Rechtshilfe/Opferhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 3 und 52 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[2] sowie § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[3] und § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. April 1993[4],

und

der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[5] und § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 1993[6],

beide gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007[7], vereinbaren: *

I. Gemeinsame Beratungsstellen[8]

Art. 1 * Grundsatz

Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.

Art. 2 Auftrag an private Organisationen

Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. *

Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Art. 3 Abs. 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

Art. 3 Effizienz

Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.

II. Gemeinsame Kommission

Art. 4 Auftrag, Konstituierung

Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht. *

In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein.

Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin einer der beiden Kantone. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 5 * Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
  2. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone;
  3. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

III. Rechtsmittel

Art. 6 Verwaltungsgericht

Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 lit. d[9] dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:

  1. bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
  2. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;
  3. in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung verlängert werden.

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

IV. Geschäftsverkehr, Aktuariat

Art. 7 Vorsitzender Kanton

Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

Art. 8 Geschäftsführende Stelle

Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.

V. Finanzierung

Art. 9 Kostenverteilung

Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.

Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung der nach Art. 18 Abs. 1 OHG zuständige Kanton. *

Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG. *

VI. Dauer

Art. 10 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

VII. Streiterledigung

Art. 11 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

VIII. Übergangsbestimmung

Art. 12 Vertragsgenehmigung

Der Abschluss des vorliegenden Vertrags durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam[10] und ersetzt den Vertrag vom 13. Februar/23. Januar 1996.

Egress

 

Basel, den 13. April 1999

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Dr. Hans Martin Tschudi

Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss

 

Liestal, den 13. April 1999

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel

Der Landschreiber: Walter Mundschin

KB 27.05.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.04.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung KB 27.05.1999
18.11.2008 01.01.2009 Ingress geändert -
18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
18.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert -
18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert -
18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert -
18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.04.1999 01.01.1999 Erstfassung KB 27.05.1999
Ingress 18.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 1 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 4 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 5 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 9 Abs. 3 18.11.2008 01.01.2009 geändert -