Die Begnadigungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Grossen Rates.
Der Grosse Rat wählt sie und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten jeweils nach seiner Konstituierung für seine Amtsperiode; dabei sind die einzelnen Fraktionen nach Möglichkeit im Verhältnis zu ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsperiode und sind mit möglichster Beförderung zu treffen.
Die Wahlen in die Kommission können nicht dem Büro übertragen werden.
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Mitglieder, die im Einzelfall als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Advokatin oder Advokat tätig gewesen sind oder anderweitig in der Strafverfolgung oder im Strafvollzug massgeblich mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand. *