Als Vollzugskosten gelten Kosten, die mit dem Vollzug stationärer oder ambulanter jugendstrafrechtlicher Sanktionen entstehen.
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, gilt betreffend Kostentragung bei Unterbringungen die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 sinngemäss. *