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258.450

Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen[1]

Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung | Strafvollzug/Gefängniswesen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 19 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen vom 15. Oktober 2010[2],

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Als Vollzugskosten gelten Kosten, die mit dem Vollzug stationärer oder ambulanter jugendstrafrechtlicher Sanktionen entstehen.

Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, gilt betreffend Kostentragung bei Unterbringungen die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 sinngemäss. *

Art. 2 Stationäre Massnahmen

Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung. *

Art. 3 Übrige Sanktionen

Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.

Art. 4 Berechnungsgrundsätze

Die Jugendanwaltschaft berechnet die von der verurteilten Person und von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge und sorgt für deren Geltendmachung und das Inkasso.

Grundlage für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge von verurteilten Personen und Eltern an Unterbringungen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008, die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008 sowie die massgebenden Richtlinien des Erziehungsdepartements für zivilrechtliche Unterbringungskosten.

Art. 5 Antrag auf Überprüfung

Bei erheblich veränderten finanziellen Verhältnissen können die Beitragspflichtigen bei der Jugendanwaltschaft Antrag auf Herabsetzung der Beitragsverfügung stellen oder die Jugendanwaltschaft kann von Amtes wegen eine neue Beitragsverfügung erlassen.

Art. 6 Beschwerde

Gegen die Festsetzung der Beiträge der verurteilten Person und/oder der Eltern und gegen die Ablehnung eines Herabsetzungsantrages können die urteilsfähigen verurteilten Personen und die Eltern gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen Beschwerde erheben, soweit ihre Beschwernis CHF 3'000 pro Jahr übersteigt.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008[3] wird wie folgt geändert:[4]

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2011 wirksam.

KB 29.12.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 29.12.2010
06.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 10.12.2016
06.12.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 10.12.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 29.12.2010
§ 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert KB 10.12.2016
§ 2 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert KB 10.12.2016