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Konvention zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal betreffend Regelung der Kantonsbeiträge an die Kosten des Schweizerischen Ausbildungszentrums[1]

Vom 3. Januar 1980 (Stand 3. Januar 1980)

Präambel

Ausbildung des Strafvollzugspersonals: Konvention | Strafvollzug/Gefängniswesen

Es wird zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal Folgendes vereinbart:

Ziff. 1

Gemäss Art. 3 Abschn. 2 der Gründungsurkunde des Schweizerischen Ausbildungszentrums vom 10. Februar 1977, bezahlt jeder Kanton einen Beitrag von Fr. –.35 pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.

Ziff. 2

Als Aufenthaltstage sind zu betrachten:

  1. die Untersuchungshaft (Art. 100 Ziff. 7 StGB);
  2. die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 35, 36 und 37bis StGB);
  3. die Haftstrafen (Art. 39 StGB);
  4. die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (VStGB 1 vom 13. Nov. 1973, Art. 4);
  5. die Umwandlung einer Busse in Haft (Art. 49 Ziff. 3 StGB);
  6. die Massnahmen gemäss Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB;
  7. die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden.

Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten erfolgen, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.

Ziff. 3

Der Kantonsbeitrag für das laufende Jahr wird auf der Basis der Aufenthaltstage, welche dem Vorjahr vorangingen, berechnet.

Ziff. 4

Die Kantonsbeiträge sind in drei Raten zu entrichten: 31. Januar, 30. April und 31. August.

Ziff. 5

Die Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente sind auf Vorschlag des Schulrates hin ermächtigt, den Beitrag für die Aufenthaltstage entweder zu senken oder ihn bis auf einen Maximalbeitrag von Fr. –.50 zu erhöhen.

Ziff. 6

Der in Ziff. 5 erwähnte Maximalbeitrag wird jährlich auf den 1. Januar, gemäss der Entwicklung des eidgenössischen Kostenindexes von Ende November des Vorjahres, angepasst.

Ziff. 7

Die vorliegende Konvention ist bis zum 31. Dezember 1983 gültig. Sie kann von den Parteien innert einer Frist von zwei Jahren auf Ende der Vertragsdauer gekündigt werden. Wenn die Konvention nicht gekündigt wird, verlängert sie sich automatisch um fünf Jahre.

Ziff. 8

Aus dieser Konvention sich ergebende Schwierigkeiten, die durch die Parteien nicht auf friedliche Art geregelt werden können, fallen einem Schiedsgericht zu, unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung.

Die Parteien sind einverstanden, sich dem Schiedsrichterentscheid zu unterziehen, der auch die Höhe der Kosten und Ausgaben festlegt. Vom Moment an, da eine Partei dies verlangt, muss jede von Ihnen einen Schiedsrichter innert 30 Tagen bestimmen. Diese Schiedsrichter bestimmen eine neutrale Person in der Funktion als Oberschiedsrichter. Wenn sich die Parteien innert 30 Tagen zu einer Schiedsrichterwahl nicht entschliessen können oder es eine der Parteien unterlässt, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die nötige Wahl treffen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Bern.

Egress

 

Basel, den 3. Januar 1980

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: sig. Dr. H. R. Schmid

Der Vizestaatsschreiber: sig. Dr. S. Scheuring

 

Bern, den 30. Mai 1979

Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Der Präsident des Schulrates: sig. René Meylan

Der Präsident des Schulausschusses: sig. Anton Muheim

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03.01.1980 03.01.1980 Erlass Erstfassung 00.00.0000

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