Für Anwältinnen und Anwälte gelten unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über die Berufsregeln mit Ausnahme der Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt.
Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte werden von einer durch das Appellationsgericht bestellten Aufsichtskommission oder von deren Präsidentin oder Präsident wahrgenommen. Die Bestellung der Aufsichtsbehörde ist zu publizieren.
Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, sowie zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden durch das Appellationsgericht aus den Mitgliedern der Gerichte sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bestimmt. Die übrigen zwei Mitglieder werden durch die Advokatenkammer Basel ernannt. Das Appellationsgericht und die Advokatenkammer Basel ernennen zudem je zwei Ersatzmitglieder. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und entspricht jener des Appellationsgerichts.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft dürfen nicht demselben Anwaltsbüro angehören. Ihre Mitgliedschaft im Verband ist nicht erforderlich. Anwältinnen und Anwälte, die in den letzten fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl diszipliniert worden sind, sind nicht wählbar. Ein während der Amtszeit diszipliniertes Mitglied verliert seine Mitgliedschaft.
Das Sekretariat der Aufsichtsbehörde wird vom Appellationsgericht geführt.