Dieses Reglement gilt für alle Verfahren vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt.
Es regelt die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung unter Einschluss der amtlichen Verteidigung und der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
- in Verfahren in Zivilsachen (§§ 3 bis 13);
- in Verfahren in Strafsachen (§ 14);
- in Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht (§ 15);
- in Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (§ 16);
- in Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (§ 17);
- in Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18).
Die gemeinsamen Bestimmungen finden sich in §§ 19 und 25.
Es regelt die behördlich festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung sowie, unter Vorbehalt einer abweichenden Honorarvereinbarung gemäss § 15 des Advokaturgesetzes, die Honorierung der Advokatin oder des Advokaten durch die auftraggebende Person.
Eine zugesprochene Parteientschädigung regelt ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien.