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291.400

Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren

(Honorarreglement, HoR)

Vom 16. Juni 2020 (Stand 23. Mai 2024)

Präambel

Honorarordnung | Advokatur

Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1] sowie § 16 Abs. 1 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 [2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Dieses Reglement gilt für alle Verfahren vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt.

Es regelt die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung unter Einschluss der amtlichen Verteidigung und der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

  1. in Verfahren in Zivilsachen (§§ 3 bis 13);
  2. in Verfahren in Strafsachen (§ 14);
  3. in Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht (§ 15);
  4. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (§ 16);
  5. in Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (§ 17);
  6. in Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18).

Die gemeinsamen Bestimmungen finden sich in §§ 19 und 25.

Es regelt die behördlich festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung sowie, unter Vorbehalt einer abweichenden Honorarvereinbarung gemäss § 15 des Advokaturgesetzes, die Honorierung der Advokatin oder des Advokaten durch die auftraggebende Person.

Eine zugesprochene Parteientschädigung regelt ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien.

Art. 2 Grundsätze der Bemessung

Die Bemessung des Honorars richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Umfang der Bemühungen;
  2. Bedeutung der Sache für die Parteien;
  3. Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Diese Grundsätze sind auch massgebend, soweit dieses Reglement für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht.

In besonderen Fällen können die finanziellen Verhältnisse der auftraggebenden oder der zahlungspflichtigen Person mitberücksichtigt werden.

2. Verfahren in Zivilsachen

2.1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Art. 3 Grundsätze

In vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert) besteht das Honorar aus einem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen.

Werden im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern die Berechnung nach dem Zeitaufwand kein höheres Honorar ergibt.

Art. 4 Schlichtungsverfahren

Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne anschliessende Klageerhebung beträgt das Honorar der Anwältin bzw. des Anwalts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten maximal einen Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars.

Art. 5 Ordentliche und vereinfachte Verfahren

Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren bewegt sich das Grundhonorar in folgendem Rahmen:

Streitwert (Fr.) Grundhonorar (Fr.)
bis 1'000 100 bis 500
über 1'000 bis 5'000 500 bis 1'000
über 5'000 bis 10'000 1'000 bis 2'000
über 10'000 bis 30'000 2'000 bis 3'000
über 30'000 bis 100'000 4'500 bis 10'000
über 100'000 bis 500'000 10'000 bis 30'000
über 500'000 bis 1'000'000 30'000 bis 50'000
über 1'000'000 bis 5'000'000 50'000 bis 100'000
über 5'000'000 1 % bis 3 % des Streitwerts

Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 mit einem Streitwert über Fr. 30‘000 wird das Grundhonorar um einen Drittel reduziert.

Art. 6 Betreibungsrechtliche Summarverfahren

Bei Vertretung durch eine zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt bemisst sich das Grundhonorar wie folgt:

Streitwert (Fr.) Grundhonorar (Fr.)
bis 1'000 100 bis 250
über 1'000 bis 10'000 250 bis 750
über 10'000 bis 100'000 750 bis 2'000
über 100'000 bis 1'000'000 2'000 bis 3'000
über 1'000'000 3'000 bis 5'000

Bei gewerbsmässiger Vertretung nach Art. 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 durch eine Person ohne Zulassung als Anwältin oder Anwalt beträgt die Parteientschädigung zwischen Fr. 50 und Fr. 500.

Art. 7 Übrige Summarverfahren

In den übrigen, nach dem summarischen Verfahren geführten Prozessen reduziert sich das Grundhonorar gemäss § 5 um einen Drittel bis vier Fünftel, soweit es nicht nachfolgend besonders geregelt wird.

Das Grundhonorar beträgt in Verfahren um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder eines Pfandrechts für Stockwerkeigentümerbeiträge:

Streitwert (Fr.) Grundhonorar (Fr.)
bis 10'000 750 bis 1'500
über 10'000 bis 100'000 1'000 bis 6'000
über 100'000 bis 1'000'000 3'000 bis 20'000
über 1'000'000 5'000 bis 30'000

Das Grundhonorar beträgt in Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen:

Streitwert (Fr.) Grundhonorar (Fr.)
bis 10'000 250 bis 1'000
über 10'000 500 bis 3'000

Art. 8 Zuschläge und Abzüge

Das Grundhonorar nach § 5 deckt im ordentlichen Verfahren den Aufwand für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung, im vereinfachten Verfahren den Aufwand für die Klage (mit oder ohne Begründung) bzw. eine allfällige Stellungnahme der beklagten Partei und eine Verhandlung. In Summarverfahren nach §§ 6 und 7 deckt das Grundhonorar eine schriftliche Eingabe (Rechtsschrift) oder die Verhandlung.

Es können folgende Zuschläge gemacht werden:

  1. bis zu 300%: in betreibungsrechtlichen Summarverfahren mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachliche Korrespondenz), sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt;
  2. bis zu 100%: in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachliche Korrespondenz), sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt;
  3. bis zu 50 %
  1. bei Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren (Art. 246 Abs. 2 ZPO),
  2. bei zugelassener Streitverkündungsklage (Art. 81 f. ZPO);
  1. bis zu 30%
  1. für die Teilnahme an einem vorgängigen Schlichtungsverfahren,
  2. für jede zusätzliche Verhandlung,
  3. für jede zusätzliche Rechtsschrift,
  4. die Teilnahme an einem Augenschein,
  5. bei Anordnung eines Gutachtens,
  6. für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen.

Die Zuschläge dürfen insgesamt 300% des Grundhonorars nicht übersteigen.

Es kann ein Abzug von insgesamt bis zu 50% gemacht werden:

  1. wenn in einem Prozess die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind;
  2. bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte;
  3. bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (Art. 241 f. ZPO);
  4. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Klageantwort eingegangen ist und keine Hauptverhandlung durchgeführt wird.

Art. 9 Einfache Streitverkündung und Nebenintervention

Das Honorar für die Vertretung der oder des Streitberufenen und der Nebenintervenientin oder des Nebenintervenienten beträgt einen Viertel bis die Hälfte des Honorars der Hauptparteien. Bei zugelassener Streitverkündungsklage finden die für die Hauptparteien geltenden Ansätze Anwendung.

2.2 Familienrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten

Art. 10 Familienrechtliche Verfahren

In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Dies gilt auch für das Schlichtungsverfahren.

Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertretung des Kindes gemäss Art. 299 f. ZPO beträgt Fr. 200 bis 250. Für nichtanwaltliche Kindesvertreterinnen und -vertreter beträgt der Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 200.

Art. 11 Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten

In nichtvermögensrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand.

Dies gilt auch für das Schlichtungsverfahren.

Das Honorar beträgt in folgenden Angelegenheiten im Regelfall:

  1. Vorsorgliche Annäherungs- und Kontaktverbote Fr. 500 bis Fr. 1'000
  2. Berichtigung von Zivilstandsregistereinträgen Fr. 500 bis Fr. 1'000
  3. Rechtsschutz in klaren Fällen Fr. 500 bis Fr. 5'000

2.3 Rechtsmittelverfahren

Art. 12 Berufungs- und Beschwerdeverfahren

Im Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ZPO und im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. a ZPO bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Der Abzug entfällt bei neuer Vertretung im Rechtsmittelverfahren für die Rechnungsstellung gegenüber der auftraggebenden Person.

In den übrigen Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Art. 13 Revisionsverfahren

In Revisionsverfahren in Zivilsachen, in denen sich das Grundhonorar nach dem Streitwert bemisst, beträgt dieses in der Regel bis zur Hälfte der Ansätze für das ursprüngliche Verfahren, wenn die Revisionsinstanz das Revisionsgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 analog.

3. Weitere Verfahren

Art. 14 Verfahren in Strafsachen

In Strafsachen (einschliesslich Adhäsionsprozessen) berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Art. 15 Verwaltungsgerichtssachen und Verfassungsgerichtssachen

In Verwaltungs- und Verfassungsgerichtssachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Art. 16 Verfahren vor Sozialversicherungsgericht

In Sozialversicherungssachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen.

Art. 17 Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

In Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

Art. 18 Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19 Stundenansatz

Wenn sich das Honorar nach dem Zeitaufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz Fr. 200 bis Fr. 400. Er bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person.

Bei Dringlichkeit des Auftrages, Inanspruchnahme ausserhalb der üblichen Bürozeit, Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen insbesondere in rechtlicher, tatsächlicher und sprachlicher Hinsicht sowie bei sehr hohem Interessenwert kann der Stundenansatz bis auf Fr. 800 erhöht werden.

Art. 20 Honorar bei unentgeltlicher Rechtsvertretung und amtlicher Verteidigung

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach den §§ 2-10 und 12 dieses Reglements. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes gekürzt werden.

Bei einem Honorar nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz für die Honorare von Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen unentgeltlichen Rechtsvertretungen Fr. 200. Bei Verhandlungen und Einvernahmen an Sonn- und Feiertagen kann der Stundenansatz erhöht werden.

Art. 20a * Honorar bei unentgeltlicher Mediation

Das Honorar für unentgeltliche Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art richtet sich nach Zeitaufwand.

Für eine unentgeltliche Mediation kann eingesetzt werden, wer über eine Ausbildung verfügt, die von einer der folgenden Institutionen anerkannt ist: Schweizerischer Anwaltsverband (SAV), Schweizerischer Dachverband Mediation (FSM), Schweizerischer Verein für Familienmediation (SVFM) oder Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM).

Der Stundenansatz beträgt Fr. 180 bis Fr. 200, wenn die Mediation durch eine Person durchgeführt wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, und ansonsten Fr. 100 bis Fr. 200.

Art. 21 Volontärinnen und Volontäre

Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen.

Art. 22 Entschädigung für Reisezeit

Die Reisezeit wird in Verfahren, in denen sich das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet, für notwendige Termine angemessen entschädigt.

In der Regel wird pro notwendigem Termin eine pauschale Entschädigung für die Reisezeit entsprechend einer halben Stunde vergütet. Bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Reisezeit voll entschädigt werden.

Art. 23 Auslagen

Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3% des Honorars, mindestens aber Fr. 30, in Rechnung gestellt werden.

Ausserordentliche Auslagen wie etwa die erforderlichen Reisespesen können separat in Rechnung gestellt werden.

Art. 24 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen.

Art. 25 Rechnungsstellung

Das Honorar und die Auslagen sind in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen. Die Berechnung des Honorars und der ausserordentlichen Auslagen ist zu detaillieren.

Beansprucht eine Rechtsvertretung im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person oder ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehungsweise der amtlichen Verteidigung, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Rechtsmittelverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.

Für die Rechnungsstellung kann kein Honorar beansprucht werden.

Bei amtlicher Verteidigung können in besonders aufwändigen Verfahren Akontorechnungen gestellt werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht worden sind, gilt die bisherige Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.

Für die Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei Versand der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist.

Für die Revision von Entscheiden, die nach Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht werden, findet das neue Recht Anwendung.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Januar 2021 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 und das Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung in SchKG-Summarverfahren vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.

KB 04.07.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 04.07.2020
15.04.2024 23.05.2024 § 20a eingefügt KB 18.05.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 04.07.2020
§ 20a 15.04.2024 23.05.2024 eingefügt KB 18.05.2024