Lexipedia

292.400

Verordnung über den Notariatstarif *

Vom 19. Juni 2001 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Notariatstarif | Notariat

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Anwendung von § 23 des Notariatsgesetzes vom 27. April 1911[1],

beschliesst:

I. Allgemeiner Teil[2]

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieser Tarif ist anwendbar, wenn eine Notarin oder ein Notar mit der Herstellung einer öffentlichen Urkunde oder mit einem andern Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragt wird.

Für die Abfassung von Schriftstücken, die keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen oder nach dem Willen der Parteien nicht öffentlich beurkundet werden sollen, gilt er nur, wenn sie zu einem dem Tarif unterstehenden Geschäft gehören (§§ 2ff.).

Art. 2 Tarifierte Leistungen

In den Taxen des Tarifs sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Verrichtungen inbegriffen, die der Notarin oder dem Notar normalerweise bei Herstellung einer Urkunde obliegen; inbegriffen sind auch die Anmeldung der eintragungsbedürftigen und die Einholung der Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Geschäfte, sofern diese keinen besonderen Aufwand erfordern und sofern nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3 Nicht-tarifierte Leistungen

Für Bemühungen, die über das in § 2 bestimmte Mass hinausgehen, darf die Notarin oder der Notar ausser der Taxe ein Honorar nach der aufgewendeten Zeit und der Bedeutung des Geschäftes berechnen.

Art. 4 Separate Rechnungstellung für Auslagen

Die Auslagen, die nicht die Herstellung der Urkunde betreffen, oder sich aus Verrichtungen ausserhalb des Büros ergeben (wie Stempelabgaben, Porti, Telephonkosten, Reiseauslagen und dergleichen) sind im Honorar nicht inbegriffen. *

Art. 5 Bemessung innerhalb des Tarifrahmens

Wo der Tarif eine Minimal- oder eine Maximaltaxe vorsieht, ist die Taxe unter Berücksichtigung der ökonomischen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person, des Interessewertes und des Aufwandes an Zeit und Arbeit festzusetzen.

Art. 6 Vorbereitung des Geschäfts durch Dritte

Für notarielle Urkunden, deren Text der Notarin oder dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Taxe zu berechnen, wie wenn die Notarin oder der Notar die Urkunde selbst ausgearbeitet und ausgefertigt hätte.

Art. 7 Nichtzustandekommen des vorbereiteten Geschäfts

Wird eine von der Notarin oder vom Notar ganz oder teilweise niedergeschriebene Urkunde nicht perfekt, so ist ein Viertel bis die Hälfte der ordentlichen Taxe zu rechnen. Ist dagegen die Urkunde perfekt geworden, so ist auch dann die volle Taxe zu berechnen, wenn das Geschäft nicht zum Vollzug kommt. *

Art. 8 Verbindlichkeit des Tarifs und minimale Taxe pro Geschäft

Die Notarinnen und Notare sind zur Einhaltung des Notariatstarifs verpflichtet. *

In besonderen Fällen kann der Ausschuss der Notariatsaufsichtskommission hohe Taxen auf Gesuch hin ermässigen. *

Ist eine Partei bedürftig, verfolgt sie einen gemeinnützigen Zweck oder ist das Wertinteresse gering, so darf die Notarin oder der Notar die Taxe von sich aus ermässigen oder erlassen.

Die einzelne Taxe für die Beurkundung von Rechtsgeschäften darf den Betrag von CHF 50’000 nicht übersteigen.

Art. 9 Kostenvorschuss; Zurückhaltung von Urkunden

Die Notarinnen und Notare sind berechtigt, zu ihrer Deckung Vorschuss zu verlangen.

Sie sind zur Aushändigung ihrer Urkunden nicht verpflichtet, wenn ihre Rechnung nicht bezahlt ist.

Art. 10 Moderationsverfahren

Für Anstände über Notariatsrechnungen gilt § 57 Abs. 3 des Notariatsgesetzes. Jedoch ist schiedsgerichtliche Erledigung von Anständen nicht ausgeschlossen. *

Art. 11 * Notariatstarif

1. Stiftung:

II. Schlussbestimmung

Art. 12

Die Verordnung über die Notariatsgebühren (Notariatstarif) vom 8. Juli 1975 wird aufgehoben.

Art. 13

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2001 wirksam.

Egress

KB 23.06.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung KB 23.06.2001
21.09.2004 01.07.2004 Erlasstitel geändert -
21.09.2004 01.07.2004 § 4 Abs. 1 geändert -
21.09.2004 01.07.2004 § 7 Abs. 1 geändert -
21.09.2004 01.07.2004 § 8 Abs. 1 geändert -
06.12.2011 01.01.2011 § 10 Abs. 1 geändert -
06.12.2011 01.01.2011 § 11 totalrevidiert -
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.2001 01.07.2001 Erstfassung KB 23.06.2001
Erlasstitel 21.09.2004 01.07.2004 geändert -
§ 4 Abs. 1 21.09.2004 01.07.2004 geändert -
§ 7 Abs. 1 21.09.2004 01.07.2004 geändert -
§ 8 Abs. 1 21.09.2004 01.07.2004 geändert -
§ 8 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 10 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2011 geändert -
§ 11 06.12.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016